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Sommer, SGB XI § 69 Sicherstellungsauftrag

Bernd Künzl
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 69 ist durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt und mit Wirkung zum 1.1.1995 in Kraft getreten. Satz 2 wurde durch Art. 1 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) mit Wirkung zum 1.1.2002 und mit Wirkung zum 1.7.2008 durch Art. 1 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 12 Abs. 1 Satz 1 weist den Pflegekassen als wesentliche Aufgabe die Verantwortung für die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ihrer Versicherten zu. Zur Erreichung dieses Ziels haben sie hierbei mit allen an der pflegerischen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten eng zusammenzuarbeiten und auf die Beseitigung von Mängeln der pflegerischen Versorgungsstruktur hinzuwirken (vgl. im Einzelnen auch die Erläuterungen zu § 12). Der in § 12 allgemein umschriebene Sicherstellungsauftrag erfährt unter weiterer Berücksichtigung der leistungsrechtlichen Regelung des § 28 Abs. 3 durch § 69 eine nähere Konkretisierung. Die Vorschrift ist Bindeglied zwischen dem Leistungsrecht des 4. Kapitels und dem Leistungserbringerrecht des 7., 8. und 12 Kapitels und umreißt die Verantwortung der Pflegekassen im Dreiecksverhältnis zwischen Pflegekassen, Versicherten und Leistungserbringern (Schütze, in: Udsching/Schütze, SGB XI, 5. Aufl., § 69 Rz. 2).

Satz 1 beschreibt den Inhalt des Sicherstellungsauftrags. Satz 2 gibt die rechtlichen Mittel für die Umsetzung des Sicherstellungsauftrags vor und schreibt für das Vorgehen in diesem Zusammenhang in Satz 3 die Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt fest.

Im Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen sind auch die Landespflegegesetze der Länder zu sehen, deren erklärtes Z...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 69 Sicherstellungsauftrag
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  (1) 1Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten ...

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