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Sommer, SGB XI § 64 Rücklage / 2.2 Rücklagesoll (Abs. 2)

Rebecca Döring
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Rz. 4

Abs. 2 bestimmt die Höhe des Rücklagesolls: Die Pflegekassen haben einheitlich eine Rücklage in Höhe von 50 vom Hundert des nach dem Haushaltsplan durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben zu bilden.

In der Pflegeversicherung wird die Höhe der zu bildenden Rücklage nicht wie in der Krankenversicherung der Selbstverwaltung überlassen. Während die Krankenkassen das Recht haben, durch Satzung im Rahmen eines Mindest- und Höchstrücklagesolls die Höhe der Rücklage individuell zu bestimmen (§ 261 Abs. 2 SGB V), ist es dagegen mit Rücksicht auf den in der sozialen Pflegeversicherung vorgesehenen bundesweiten Finanzausgleich (vgl. §§ 65 ff.) erforderlich, dass für alle Pflegekassen einheitliche Regelungen gelten (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 130 zu § 72). Wäre die Höhe des Rücklagesolls nicht begrenzt, bestünde die Gefahr, dass die Pflegekassen die Höhe der Rücklage so ausgestalten, dass Zahlungen an den Ausgleichsfonds (§ 65 Abs. 1 Nr. 2) nicht zu erfolgen hätten. Dann wäre der Finanzausgleich unter den Pflegekassen gefährdet.

 

Rz. 5

Bemessungsgrundlage für das Rücklagesoll ist der Haushaltsplan, den der Versicherungsträger gemäß § 67 SGB IV für jedes Kalenderjahr aufstellt und der der Feststellung der Mittel dient, die zur Erfüllung der Aufgaben des Versicherungsträgers im Haushaltsjahr voraussichtlich erforderlich sind (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Im Falle der vorläufigen Haushaltsführung ist dieser für die Bestimmung zunächst maßgeblich. Nach Feststellung des Nachtragshaushalts ist eine Neuberechnung des Rücklagesolls erforderlich (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020).

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