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Sommer, SGB XI § 2 Selbstbestimmung

Dr. Tobias Kador
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Gegenstand der Kommentierung sind die bis zum 30.11.2025 erfolgten gesetzlichen Änderungen. § 2 ist derzeit i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) ab 1.1.2017 in Kraft (zu den Gesetzesmotiven, vgl. BT-Drs. 18/5926 S. 107 = BR-Drs. 354/15 S. 112).

1.1 Inhalt der Norm

 

Rz. 2

Abs. 1 regelt zwei zentrale Grundsätze der Pflege; in Satz 1 wird der Grundsatz der Selbständigkeit und Selbstbestimmung näher umschrieben. Satz 2 begründet den Grundsatz der aktivierenden Pflege.

 

Rz. 3

Abs. 2 hat die Wahl- und Wunschrechte des Pflegebedürftigen zum Gegenstand. Satz 1 begründet das Wahlrecht des Pflegebedürftigen zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger. Satz 2 regelt im Zuge der Gestaltung der Pflege ein eigenständiges Wunschrecht, wie dieses umgesetzt werden kann und zeigt zugleich die Grenzen des Wunschrechts auf; so das Prinzip der Angemessenheit und der Grundsatz der leistungsrechtlichen Kodifizierung. Satz 3 begründet zumindest als unverbindlichen Programmsatz den Grundsatz der gleichgeschlechtlichen Pflege.

 

Rz. 4

Abs. 3 macht die Religionsfreiheit als wesentliche Komponente der Pflege zum Gegenstand der Vorschrift. Nach Satz 1 ist auf die religiösen Bedürfnisse der Pflegebedürftigen Rücksicht zu nehmen. Satz 2 räumt ein Recht des Pflegebedürftigen auf Betreuung durch einen Geistlichen des eigenen Bekenntnisses ein, sofern der Betroffene stationäre Leistungen in einer Einrichtung erhält.

 

Rz. 5

Abs. 4 schließlich begründet einen spezifischen und auf den Abs. 2 – Wahl- und Wunschrechte – und den Abs. 3 – Sicherstellung der Religionsfreiheit – bezogenen Anspruch auf Aufklärung und Beratung.

1.2 Normzweck

 

Rz. 6

Die Vorschrift hebt die Individualität des Pfleg...

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