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Sommer, SGB XI § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen

Dr. Thomas Becker-Evermann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 102 wurde mit Wirkung zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dieser Vorschrift haben die Pflegekassen Angaben über Leistungen, die zur Prüfung späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen (Satz 1). Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen (Satz 2). Die Vorschrift entspricht weitgehend § 292 SGB V. Die damit vorgeschriebene Aufzeichnungspflicht dient zum einen der Verwaltungsvereinfachung durch die Vermeidung von Doppelerhebungen und zum anderen der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, z. B. durch die Verhinderung von Doppelleistungen oder von Überschreitungen des begrenzten Leistungsrahmens.

2 Rechtspraxis

2.1 Erfasste Daten

 

Rz. 3

Die Aufzählung in Satz 2 ist nicht abschließend. Die Aufzeichnung kann daher auch hinsichtlich anderer Daten erfolgen, soweit sie für spätere Leistungsgewährungen erforderlich sein können. Sie muss versichertenbezogen vorgenommen werden. Erforderlich ist eine Angabe, wenn ohne sie die Voraussetzungen einer späteren Leistungsgewährung nicht abschließend beurteilt werden können (Holtbrügge, in: LPK-SGB XI, § 102 Rz. 5; Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 102 Rz. 4). Die dafür erforderliche Prognose ist wegen der Unsicherheiten in der gesundheitlichen Entwicklung häufig nicht einzelfallbezogen zu leisten. Daher ist auf eine generalisierende Betrachtungsweise anhand des Leistungsspektrums und der Leistungshäufigkeit abzustellen (Holtbrügge, a. a. O., Rz. 5; Didong, a. a. O., Rz. 3; auf die Vertretbarkeit abstellend Behr, in: PflegeV-Komm., § 102 Rz. 2). Ihr Inhalt wird Bestandteil des nach § 99 zu führenden Versichertenverzeichnisses.

2.2 Abgrenzung zu § 99

 

Rz. 4

Das Verhältnis der Vorschrift zum Regelungsgehalt des § 99 ist unklar, soweit letzter...

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SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
SGB XI - Soziale Pflegevers... / § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen

1Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern[1] [Bis 25.11.2019: aufzuzeichnen]. 2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von ...

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