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Sommer, SGB V § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) in das SGB V eingefügt. Sie ist zuletzt aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland – und zur Änderung weiterer Gesetze v. 11.5.2023 (BGBl. I Nr. 123) mit Wirkung zum 16.5.2023 in Satz 4 geändert worden. Es wurde eine Verordnungsermächtigung aufgenommen.

 

Rz. 2

Die vertragsärztliche Gesamtvergütung hat eine hohe Bedeutung für die Entwicklung der vertragsärztlichen Versorgung sowohl für die vertragsärztlichen Leistungserbringer, die sich nach unterschiedlichen Fachgruppen aufteilen und teilweise konträre Interessen vertreten, als auch für die Kassenärztliche Vereinigung (KV), die sich um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu angemessenen Vergütungskonditionen sorgt. Mit der Vorschrift soll eine Transparenz der regionalen Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen sowie ein Wettbewerb im Sinne eines Benchmarks hergestellt werden. Die fortlaufende Berichtspflicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat die Berichts- und Datenübermittlungsvorschrift des bis 31.12.2011 gültigen § 87 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ersetzt, ist also für die KBV bzw. die Fachwelt nichts Neues. § 87c steht im Zusammenhang mit der Zielsetzung, die vertragsärztlichen Vergütungsstrukturen zu regionalisieren. Mit dem Berichtswesen soll durch die Abkehr von der Zentralisierung der Intransparenz entgegengewirkt werden (Freudenberg, in: jurisPK-SGB V, § 87c Rz. 9).

2 Rechtspraxis

2.1 Bericht und Informationspflicht

 

Rz. 3

Die Vorschrift verpflichtet die KBV, für jedes Quartal, zeitnah nach Abschluss des jeweiligen Abrechnungszeitraums, und für jede KV einen Bericht zu veröffentli...

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