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Sommer, SGB V § 60 Fahrkosten / 2.1.3 Fahrten zur ambulanten Behandlung (Satz 3)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 12

Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der G-BA in Richtlinien (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12) festlegt (§ 8 KT-RL). Voraussetzungen für eine Verordnung sind, dass

  • der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema mit hoher Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum behandelt wird und
  • diese Behandlung oder der zu dieser Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist

(§ 8 Abs. 2 KT-RL). Bei einer

  • Dialysebehandlung,
  • onkologischen Strahlentherapie,
  • parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder
  • parenteralen onkologischen Chemotherapie

ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Ausnahmen sind möglich.

Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung nach § 115a oder zu einer ambulanten Operation nach § 115b sind keine Ausnahmefälle. Es muss sich vielmehr um Fahrten handeln, die vom Regelfall der Fahrt zu einer ambulanten Behandlung deutlich abweichen. Privilegierte Fahrten zur ambulanten Behandlung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden durch die Vorschrift nicht erfasst.

Von den im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendigen Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung übernimmt die Krankenkasse nur die die Zuzahlung nach § 61 Satz 1 übersteigenden Aufwendungen. Bis 5,00 EUR hat der Versicherte die Fahrkosten allein zu tragen. Bei Fahrkosten zwischen 5,01 und 50,00 EUR entfällt auf ihn ein Anteil von 5,00 EUR. Bei Fahrkosten über 50,00 bis 100,00 EUR trägt der Versicherte 10 % der Kosten und bei höheren Fahrkosten einen Anteil von 10,00 EUR. Die...

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