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Sommer, SGB V § 37a Soziotherapie

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 37a ist durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 v. 29.12.1999 (BGBl. I S. 2626) in das SGB V aufgenommen worden.

 

Rz. 2

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) hat in Abs. 2 die Wörter "Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen" durch die Wörter "Gemeinsamer Bundesausschuss" ersetzt. Dies stellt lediglich eine Folgeänderung zu § 91 dar. Der Gemeinsame Bundesausschuss ersetzt die bisherigen Normsetzungsgremien und trifft alle versorgungsrelevanten Entscheidungen, die bisher diesen Ausschüssen oblagen.

Ferner ist ein Abs. 3 angefügt worden, der die Zuzahlungsregelung beinhaltet.

Die Änderungen gelten ab 1.1.2004.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Mit § 37a will der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass schwer psychisch Kranke häufig nicht in der Lage sind, Leistungen, auf die an sich ein Anspruch besteht, selbstständig in Anspruch zu nehmen. Wiederkehrende stationäre Aufenthalte (so genannter Drehtüreffekt) sollen dadurch nach Möglichkeit vermieden werden. Die Leistung der Soziotherapie wird für schwer psychisch Kranke als neue Betreuungsleistung zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung eingeführt. Damit sollen für die Patienten unnötige Krankenhausaufenthalte und die damit verbundenen Kosten der stationären Behandlung vermieden werden.

Motivierungsarbeit und strukturierte Trainingsmaßnahmen sollen dem Patienten helfen, psychosoziale Defizite abzubauen. Ziel ist die Akzeptanz der erforderlichen Leistungen und die künftige selbstständige Inanspruchnahme. Die Soziotherapie unterstützt einen Prozess, der dem Patienten einen besseren Zugang zu seiner Krankheit ermöglicht und Initiative, soziale Kontaktfähigkeit und Kompetenz fördert.

Der Anspruch auf Soziotherapie setzt einen vom Vertragsarzt unter Beteiligung des Leistungserbringers der Soziotherapie (vgl. § 132...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 37a Soziotherapie
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 37a Soziotherapie

  (1) 1Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen, haben Anspruch auf Soziotherapie, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder ...

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