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Sommer, SGB V § 243 Ermäßigter Beitragssatz

Dr. Thomas Sommer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten.

Durch Art. 3 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (1. MPG-ÄndG) v. 6.8.1998 (BGBl. I S. 2005) ist Abs. 2 Satz 1 ab 12.8.1998 neu gefasst worden, so dass nunmehr der allgemeine Beitragssatz in Fällen der sog. Anwartschaftsversicherung (§ 240 Abs. 4a) anzuwenden ist. Die zuvor in Satz 1 vorgeschriebene Berücksichtigung des KVdR-Finanzierungsanteils beim ermäßigten Beitragssatz war seit 1995 durch die Einführung des Risikostrukturausgleichs überholt.

Durch Art. 1 Nr. 162, Art. 46 Abs. 8 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV–Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 20.3.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung zum 1.1.2008 die Abs. 3 und 4 angefügt.

Mit Art. 2 Nr. 29b, Art. 46 Abs. 10 GKV-WSG wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2009 dahingehend geändert, dass die bisherigen Abs. 1 und 2 aufgehoben, ein neuer Abs. 1 eingefügt und die Abs. 3 und 4 zu Abs. 2 und 3 wurden. In dem neuen Abs. 3 wurde die Verweisung auf § 241 geändert.

Durch Art. 1 Nr. 20 des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) v. 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2011 grundlegend geändert und erhielt folgenden Wortlaut:

Zitat

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4a. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.

Eine weitere Änderung erfolgte durch Art. 1 des GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes (GKV-FQWG) v. 21.7.201...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 243 Ermäßigter Beitragssatz
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