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Sommer, SGB V § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung ist mit dem Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) v. 23.10.2020 (BGBl. I S. 2220) mit Wirkung vom 29.10.2020 eingeführt worden. Zuletzt wurde die Vorschrift geändert durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz v. 12.12.2023 (BGBl. I Nr. 359) mit Wirkung zum 1.7.2024 (Abs. 5 – Bezahlung von Gehältern) bzw. 16.12.2023 (Abs. 6 – Schiedsverfahren).

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist Bestandteil des 4. Kapitels SGB V, welches die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt, und gehört zum 8. Abschnitt "Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132-134a)". Sie besteht aus zwei Steuerungselementen (Becker, in: Becker/Kingreen, SGB V, § 132l Rz. 2). Zum einen besteht sie aus dem Abschluss von Rahmenempfehlungen, zum anderen aus dem Abschluss von Versorgungsverträgen mit den Leistungserbringern. Auf der ersten Stufe sind die gemeinsamen Rahmenempfehlungen in den Abs. 1 geregelt, deren Inhalte in Abs. 2 genannt sind, und beim Nichtzustandekommen der Rahmenempfehlungen sehen Abs. 3 und 4 Vorschriften zum Schiedsverfahren vor. Die Versorgungsverträge sind in Abs. 5 geregelt. Die Vorschrift ist im systematischen Zusammenhang mit § 37c zu sehen. § 37c soll Abhilfe schaffen, um die ungenutzten Potenziale für Patienten mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege auszuschöpfen (Luthe, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 132l Rz. 6).

 

Rz. 3

Die intensivpflegerische Versorgung für noch geltende Verträge wurden wegen der Übergangsregelung in Abs. 5 Satz 8 noch auf der Rechtsgrundlage des § 132a (Versorgung mit häuslicher Krankenpflege) durchgeführt und abgerechnet.

 

Rz. 4

Mit Wirkung zum 29.10.20...

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