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Sommer, SGB V § 116b Ambulante spezialfachärztliche Vers ... / 2.14 Übergangsregelung (Abs. 8)

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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Rz. 75

Abs. 8 enthält eine Übergangsregelung, um die Zeit für die Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung zur ASV zu sichern und die bisherige spezielle Versorgung der Versicherten durch dazu in § 116b (alt)bestimmte Krankenhäuser weiter zu gewährleisten.

 

Rz. 76

Mit Wirkung zum 23.7.2015 sind in Abs. 8 Satz 1 die Wörter "bis zu deren Aufhebung durch das Land" gestrichen worden. Mit dieser Regelung ist ein zeitlich begrenzter Bestandsschutz für solche Krankenhäuser eingeführt worden, die an der ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b in der bis 31.12.2011 geltenden Fassung durch eine Bestimmung des jeweiligen Landes teilnehmen. Der Bestandsschutz bewirkt, dass die bisherigen § 116b-Krankenhäuser weiterhin eine kontinuierliche ambulante Versorgung durchführen können, sodass sich die Versorgungssituation für die betroffenen Patientinnen und Patienten nicht ändert. Damit bleiben die von den Ländern nach altem Recht vorgenommenen Bestimmungen von Krankenhäusern bestehen, dass diese zur ambulanten Behandlung von seltenen Erkrankungen oder Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen bzw. zur Erbringung von hochspezialisierten Leistungen geeignet sind.

 

Rz. 77

Die Aufhebung einer nach § 116b a. F. getroffenen Bestimmung durch das jeweilige Bundesland wäre zukünftig allerdings dann noch möglich, wenn das Krankenhaus i. S. v. § 116b Abs. 2 Satz 2 a. F. nicht mehr zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus geeignet ist, wenn es also z. B. die entsprechenden Qualitätsanforderungen an eine ambulante Behandlung im Krankenhaus nicht mehr erfüllt. Somit bleibt dann auch weiterhin eine qualitativ hochwertige Versorgung in den anderen Einrichtungen nach § 116b a. F. gewährleistet, die von den Patientinnen und Patienten i. S. der Behandlungskontinuität wahrgenommen werden kann.

 

Rz....

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