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Sehr kritische Äußerungen eines Eigentümers über die Tätigkeit des Verwalters in Schreiben an ihn rechtfertigten - entgegen der Meinung beider Vorinstanzen - keinen Unterlassungsanspruch des Verwalters !

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Normenkette

Art. 5 Abs.1 GG; § 823 Abs.2 BGB, § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB

 

Kommentar

1. In drei Schreiben an den Verwalter (eine GmbH) beanstandete ein Eigentümer dessen Tätigkeit, u.a. mit folgenden Formulierungen:

a) Die Verwalterin oder ihre Mitarbeiter betrieben Günstlingswirt- schaft à la Neue Heimat,

b) die Antragstellerin oder ihre Mitarbeiter leisteten im Gegen- satz zum Hausmeister keine ehrliche Arbeit,

c) die Antragstellerin oder ihre Mitarbeiter lögen,

d) die Antragstellerin betreibe Mistwirtschaft.

Die Verwaltung sah in diesen Schreiben ehrenrührige Behauptungen und beantragte gegen den Eigentümer (Antragsgegner), die vorgenannten Behauptungen zu untersagen.

AG und LG gaben dem Antrag statt, der Senat entschied auf Abweisung des Unterlassungsantrags.

2. Der nach seinem Wortlaut auf Eigentumsbeeinträchtigungen ab-stellende Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs.1 Satz 2 BGB gilt in entsprechender Anwendung auch für sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs.2 BGB; darunter fällt auch das durch Art.1 und 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht; dieses gewährt auch einer juristischen Person, allerdings in einem durch deren Wesen und Aufgabenbereich beschränkten Umfang, Schutz (Palandt/Bassenge, BGB, 60.Auflage, § 1004 Rn 2 und § 823 Rn 175, 181).

Bei Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Handlung ist, soweit diese in einer Tatsachenbehauptung, einem Werturteil oder einer Meinungsäußerung besteht, das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung ( Art. 5 Abs.1 GG) zu berücksichtigen, dem allerdings Schranken gesetzt sind ( Art. 5 Abs.2 GG). Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen hat der Schutz des Persönlichkeitsrechts Vorrang, wenn sich die Äußerungen als Angriff auf die Menschenwürde, al...

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