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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 8 Innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge

Roger Schwarz
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Rz. 172

Die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs mit neuen Fahrzeugen erfolgt stets, d. h. auch im Privatverkehr, im Bestimmungsland. Dadurch sollen Wettbewerbsstörungen in der Union vermieden werden, die durch Kauf und Verkauf neuer Fahrzeuge durch private Personen entstehen würden. Zwar ist im sonstigen innergemeinschaftlichen Warenverkehr für Nichtunternehmer grundsätzlich das Ursprungslandprinzip verwirklicht worden; angesichts der hohen Bemessungsgrundlage und der Mobilität von Fahrzeugen bestünde ein erheblicher Anreiz, den Fahrzeughandel in den Mitgliedstaat mit dem niedrigsten Mehrwertsteuersatz zu verlagern.[1]

 

Rz. 173

Die Fahrzeugbesteuerung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz der Besteuerung im Ursprungsland beim Warenverkehr mit Privatpersonen in der Union dar. Darüber hinaus wird nicht nur der Erwerb, sondern auch die Veräußerung neuer Fahrzeuge durch private Personen der Umsatzbesteuerung unterworfen.

 

Rz. 174

Die lückenlose Erfassung der innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Bestimmungsland wird dadurch erreicht, dass jeder Fahrzeuglieferer, selbst wenn er kein Unternehmer i. S. v. § 2 UStG ist, im innergemeinschaftlichen Verkehr wie ein Unternehmer behandelt wird[2], die innergemeinschaftliche Lieferung an jeden Erwerber unter den Voraussetzungen des § 6a UStG steuerfrei ist und der Erwerb neuer Fahrzeuge gem. § 1a und § 1b UStG für jeden Erwerber im Bestimmungsland steuerpflichtig ist.[3] Die Kleinunternehmerregelung gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge.[4] Betroffen sind nur Fahrzeuge i. S. v. § 1b UStG.[5]

 

Rz. 175

Die Lieferung neuer Fahrzeuge, die in einen anderen Mitgliedstaat gelangen, ist im Ursprungsland steuerbar[6], aber als innergemeinschaftliche Lieferung gem. § 6a UStG steuerfrei.

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