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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 3 Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung

Roger Schwarz
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3.1 Allgemeines

 

Rz. 16

Da sich die EU-Mitgliedstaaten zum 1.1.1993 nicht auf die Einführung des Ursprungslandprinzips einigen konnten, wird im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmern sowie mit juristischen Personen ein umsatzsteuerlicher Ausgleich nach dem Bestimmungslandprinzip durchgeführt, indem die Ware bei dem Verbringen aus dem Lieferstaat als innergemeinschaftliche Lieferung von der USt entlastet und die USt bei dem Verbringen in den Bestimmungsstaat auf den innergemeinschaftlichen Erwerb erhoben wird. Die Begriffe Grenzausgleich, Einfuhr und Ausfuhr werden nur noch für Umsätze mit Drittländern verwendet.

 

Rz. 17

Das Bestimmungslandprinzip gilt grundsätzlich auch für innergemeinschaftliche Lieferungen durch Unternehmer an steuerbefreite Abnehmer, die nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt sind, z. B. Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte und nichtunternehmerisch tätige juristische Personen (sog. Schwellenerwerber). Während bei Lieferungen von neuen Fahrzeugen und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren eine Besteuerung immer im Bestimmungsland erfolgt, werden Lieferungen anderer Waren an den vorgenannten Abnehmerkreis erst dann im Bestimmungsland besteuert, wenn die vom einzelnen Abnehmer erworbenen Waren einen bestimmten Jahresgesamtwert übersteigen. Die Höhe der sog. Erwerbsschwelle wird von den einzelnen Mitgliedstaaten festgesetzt. Überschreitet der Abnehmer die Erwerbsschwelle nicht, bleibt es bei der Besteuerung im Ausgangsland, es sei denn, der Abnehmer hat zur Erwerbsbesteuerung optiert.

 

Rz. 18

Beim Versand oder der Beförderung durch den liefernden Unternehmer an private Abnehmer und an Schwellenerwerber, soweit deren Erwerbe die Erwerbsschwelle nicht übersteigen, muss der liefernde Unternehmer diese Lieferungen im Bestimmungsland versteuern, ...

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