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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 2a Fahrzeuglieferer

Hans-Dieter Rondorf
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 2a UStG ist mWv 1.1.1993 zum Beginn des EU-Binnenmarkts in das UStG eingefügt worden. Die Vorschrift enthält ein Novum ohne Vorbild im bis zum 31.12.1992 geltenden Umsatzsteuerrecht, denn erstmals werden Nichtunternehmer (insbesondere Privatpersonen) fiktiv wie Unternehmer behandelt. Die Einbeziehung eines Nichtunternehmers in das Umsatzsteuersystem greift ein, wenn jemand – ohne Unternehmer i. S. d. § 2 UStG zu sein – im Inland ein neues Fahrzeug (§ 1b UStG) liefert und dieses Fahrzeug im Rahmen der Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Auch ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG, der ein neues Fahrzeug nicht im Rahmen seines Unternehmens in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert, wird – entgegen der Handhabe bei der Lieferung anderer Gegenstände außerhalb seines Unternehmens – nach § 2a UStG in das Umsatzsteuersystem einbezogen. Diese Maßnahme war allein deshalb erforderlich, um eine Entlastung des neuen Fahrzeugs von der deutschen USt und eine Belastung mit der USt des Bestimmungslands (EU-Mitgliedstaat, in dem der Käufer ansässig ist) zu erreichen. Wenn das Neufahrzeug nämlich mit der bereits beim Erwerb durch den inländischen Käufer entrichteten USt belastet bliebe, führte dies zu einer erheblichen Benachteiligung gegenüber den gewerblichen, zum Vorsteuerabzug berechtigten Händlern. Die Entlastung des Neufahrzeugs von der deutschen USt wird technisch dadurch erreicht, dass die "Weiterlieferung" des neuen Fahrzeugs an einen Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerfrei gestellt[1]  und dem (gelegentlichen) Fahrzeuglieferer für die beim Ankauf, bei der Einfuhr oder beim innergemeinschaftlichen Erwerb dieses Fahrzeugs entrichtete USt ein nachträglicher Vorsteuerabzug gewährt wird (§ 15 Abs. 4a UStG). In der Literatur wird diese Gesetzestechnik ...

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