1 Entwicklung der Vorschrift
Rz. 1
Rz. 1 einstweilen frei
Rz. 2
Für das Mehrwertsteuersystem war die Regelung als § 16 im Regierungsentwurf eines UStG v. 30.10.1967 vorgesehen, derzufolge durch eine Änderung der Bemessungsgrundlage eine doppelte Berichtigungspflicht ausgelöst werden sollte. Da im MWSt-System bei jedem Umsatz eine doppelte Rechtsfolge ausgelöst wird, die Umsatzsteuerpflicht und der Vorsteuerabzug, ist zu beachten, dass beide von der zutreffenden Bemessungsgrundlage auszugehen haben. Ändert sich diese nachträglich, so ändern sich auch die Steuer und der Vorsteuerabzug.
Rz. 3
Die Gesetzesfassung im UStG 1967 v. 29.5.1967 erhielt die jetzige Paragrafen-Nr. 17. Im Gesetzgebungsverfahren war eine Reihe von Vorschlägen erörtert worden, die jedoch nur teilweise in das Gesetz eingegangen waren. Grundlage war der Grundsatz, dass für den Unternehmer sowohl bei der Ist- als auch bei der Sollversteuerung nur das Entgelt versteuert werden soll, das ihm zugeflossen ist. Dieser Grundgedanke war aus dem Allphasen-Umsatzsteuersystem übernommen worden, musste aber an das neue MWSt-System angepasst werden. Das galt vor allem für die systembedingte Wechselwirkung zwischen Steuer und Vorsteuerabzug, die zwei meist korrespondierende Änderungen erforderlich machte. Während zunächst im Gesetzgebungsverfahren eine Änderung nur für die Fälle der Minderung der Bemessungsgrundlage vorgesehen war, sah dann das UStG 1967 die Berücksichtigung von Minderungen und Erhöhungen vor. Die neue Vorschrift sah auch die Änderung unmittelbar beim Steuerbetrag und nicht mehr beim Entgelt vor.
Rz. 4
Die Vorschrift über die Änderung der Bemessungsgrundlage steht im Fünften Abschnitt "Besteuerung" des UStG. Weil § 17 UStG jedoch weitgehende materiell-rechtliche Regelungen enthält, ist die Ansiedelung der Vorschrift im Fünfte...