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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 62 Bevollmächtigte und Beistände

Dr. Wolfgang Dumke †
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1 Vertretung – Grundlagen

1.1 Anwendungsbereich des § 62 FGO

 

Rz. 1

§ 62 FGO[1] regelt die Zulässigkeit der Vertretung (Rz. 2) in allen Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit (§. 2 FGO). Der "Rechtsstreit" i. S. v. § 62 Abs. 1 FGO ist sowo hl das Klage- als auch das Antragsverfahren (Vor § 1 FGO Rz. 11, 23).

 

Rz. 2

§ 62 FGO trifft eine Regelung nur für den Bevollmächtigten, d. h. den durch Vollmacht (Rz. 17) bestellten Vertreter (Rz. 29).

Die Regelung gilt nicht für gesetzliche Vertreter[2], geschäftsführende Gesellschafter oder andere Personen, die fremdes Vermögen verwalten[3]. Einer Prozessvollmacht bedarf es nicht, da sich das Vertretungsrecht aus der sachlich-rechtlichen Vertretungsmacht ergibt, die auch die gerichtliche Vertretung des gesetzlich Vertretenen umfasst[4]. Gleiches gilt für Prokuristen[5] und Handlungsbevollmächtigte[6], da sich auch hier der Inhalt der Vertretungsbefugnis aus dem Gesetz ergibt (Rz. 24).

Ebenso gilt die Regelung nicht für "Behördenvertreter", also Beamte oder Angestellte, die für die beklagte Behörde als Amtsträger auftreten (Rz. 13).

[1] I. d. F. des Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts v. 12.12.2007, BGBl I 2007, 2840.
[2] Niedersächsisches FG v. 16.11.2006, 6 K 288/05, EFG 2007, 986.
[3] § 34 Abs. 3 AO; s. für den Liquidator einer Personengesellschaft nach § 149 S. 2 HGB BFH v. 4.10.1984, IV R 16/82, BStBl II 1985, 60.
[4] Hartmann, in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl. 2011, § 80 ZPO Rz. 8.
[5] §§ 49, 50 HGB.
[6] § 54 HGB.

1.2 Begriff der Vertretung

 

Rz. 3

Vertretung ist das Handeln des Bevollmächtigten im Namen des Vertretenen. § 62 FGO legt den Begriff zugrunde, wie er sich aus dem allgemeinen Rechtsinstitut ergibt, das in §§ 164–181 BGB kodifiziert ist. Soweit keine abweichende Regelung getroffen ist, können die Bestimmungen des BGB entsprechend angewendet werden.

 

Rz. 4

Die Vertretung (Rz. 2, 3) erfordert die Offenlegung des Vertretungsverhältnisses (unmittelbare Vertretung). Diese Offenlegung erfolgt regelmäßig durch Vorlage der Vollmachtsurkunde (Rz. 60), sofern das Vertretungsverhältnis nicht durch das Tätigwerden eines Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe evident ist[1].

[1] Rz. 62a; zur Unwirksamkeit der Klageerhebung bei verdeckter Stellvertretung s. § 64 FGO Rz. 17a; FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 2.4.2008, 2 K 211/05, Haufe-Index 2021219; zur Kostenpflicht s. auch entspr. Rz. 27a.

1.3 Zweck der Vertretung

 

Rz. 5

Das Steuerrecht bietet für den Bürger teilweise erhebliche rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, sodass dieser sich sachkundiger Unterstützung bedienen sollte. Hierdurch wird die "Waffengleichheit" zwischen dem Beteiligten und der spezialisierten und eingearbeiteten Finanzverwaltung gefördert. Die generelle Zulässigkeit der Vertretung im Gerichtsverfahren (Rz. 8) ist damit ein aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsenes Verfahrensgrundrecht und ein Gebot der Verfahrensfairness[1]. Die Zulässigkeit der Vertretung dient auch der Sicherung einer sachgerechten Prozessführung[2], denn ungeeigneten Bevollmächtigten, soweit sie nicht Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe sind (Rz. 43), kann die weitere Vertretung untersagt werden (Rz. 95).

[1] Dumke, in Schwarz, AO, § 80 AO Rz. 3 m. w. N.
[2] Spindler, in HHSp, AO/FGO, § 62 FGO Rz. 24.

1.4 Wesen der Vertretung

 

Rz. 6

Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Vertretenen (Rz. 3). Willenserklärungen und Handlungen (Rz. 49) erfolgen für den Vertretenen. Die Handlungen des Bevollmächtigten wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§. 164 Abs. 1, 3 BGB). Die Rechtsfolgen des Vertreterverhaltens treten unmittelbar in der Person des Vertretenen ein, auch wenn dieser möglicherweise einen – allerdings nicht artikulierten – abweichenden Willen hatte[1].

 

Rz. 7

Die Zurechnung des Vertreterverhaltens erstreckt sich nach § 155 FGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO auch auf das schuldhafte Verhalten des Bevollmächtigten[2]. Dieser aus § 278 BGB folgende Grundsatz des Vertretungsrechts gilt allgemein, obgleich er in § 62 FGO nicht ausdrücklich wiederholt wird (§ 56 FGO Rz. 21).

Die Zurechnung des Vertreterverschuldens setzt allerdings voraus, dass im Zeitpunkt des Verhaltens des Vertreters ein wirksames Vertretungsverhältnis vorliegt[3].

[1] Rz. 14; BFH v. 5.12.1997, VIII B 11/97, BFH/NV 1998, 681; BFH v. 12.12.2008, IV E 1/08, Haufe-Index 2169946; BFH v.17.3.2009, IV B 102/08, Haufe-Index 2147021.
[2] BFH v. 16.8.1979, IV R 41/79, BStBl II 1980, 154; BFH v. 11.5.1988, II B 8/88, BFH/NV 1989, 311; BFH v. 15.1.1990, X B 95/89, BFH/NV 1991, 74.
[3] BVerwG v. 1.1.1972, IV C 40/72, HFR 1972, 610; BFH v. 15.1.1990, X B 95/89, BFH/NV 1991, 74; BFH v. 1.12.2010, IV S 10/10 (PKH), Rz. 9, Haufe-Index 2593647; s. auch Rz. 26.

1.5 Wahlrecht

 

Rz. 8

Nach § 62 Abs. 1 FGO können die Beteiligten vor dem FG den Rechtsstreit (Rz. 1) selbst führen.

§ 62 Abs. 2 FGO bestätigt für den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren das Recht, sich vertreten zu lassen. Ob er einen Bevollmächtigten bestellt, steht grundsätzlich im freien Ermessen[1]. Das Gericht kann – anders als nach § 62 Abs. 1 S. 2 FGO a. F. – nicht anordnen, dass der Beteiligte e...

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