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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 60 Beiladung / 4.2.2 Einheitliche und gesonderte Feststellungen

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 21

Besonderheiten ergeben sich für die Beiladung von Feststellungsbeteiligten bei einer Klage gegen Feststellungsbescheide, da hier die Beiladungsfähigkeit (Rz. 7, 8) durch die Sonderregelung des § 60 Abs. 3 S. 2 FGO i. V. m. § 48 FGO eingeschränkt ist. Zwischen der subjektiven Klagebefugnis in § 48 FGO und der notwendigen Beiladung besteht eine zwingende wechselseitige Beziehung[1].

Die Pflicht zur Beiladung ergibt sich stets aus dem Feststellungsbescheid. Der Richtigstellungsbescheid nach § 182 Abs. 3 AO benennt keinen neuen Feststellungsbeteiligten, sondern stellt lediglich die Bezeichnung eines vom Ausgangsbescheid bereits Betroffenen richtig[2].

 

Rz. 21a

Gegen Feststellungsbescheide, d. h. Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 179 Abs. 1 AO), ist die Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO grundsätzlich nur für die Gesellschaft oder Gemeinschaft, vertreten durch einen Geschäftsführer, gegeben (§ 48 FGO Rz. 2). Die Einschränkung des Rechtsschutzes für den nicht klagebefugten Feststellungsbeteiligten erstreckt sich insgesamt auf die Fähigkeit, Beteiligter (Rz. 7) des Verfahrens (Rz. 2, 2a) zu sein. Nach § 60 Abs. 3 S. 2 FGO unterbleibt die "notwendige" Beiladung der Feststellungsbeteiligten, die nach § 48 Abs. 1 FGO nicht klagebefugt sind. In diesem Fall hat auch eine einfache Beiladung (Rz. 11) zu unterbleiben[3].

 

Rz. 21b

Sind neben der klagebefugten Personenvereinigung (Rz. 21a) auch einzelne Feststellungsbeteiligte nach § 48 Abs. 1 Nr. 2–5 FGO klagebefugt, so sind diejenigen klagebefugten Feststellungsbeteiligten, die keine Klage erhaben haben, notwendig beizuladen[4]. Die Beiladung hat selbst dann zu erfolgen, wenn die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen von der einheitlichen und gesonderten Feststellung...

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