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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 59 Streitgenossenschaft / 2.3 Notwendige Streitgenossenschaft

Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 12

Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor, wenn

  • das die Streitgenossenschaft rechtfertigende Rechtsverhältnis (s. Rz. 10) allen Streitgenossen gegenüber aus prozessualen Gründen nur einheitlich festgestellt werden kann[1]. Hier könnten zwar die einzelnen Streitgenossen jeweils einzeln Klage erheben, die Entscheidung muss aber wegen der Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstands einheitlich ausfallen, damit die Rechtskraft gegen alle Streitgenossen einheitlich wirkt[2].
  • die Streitgenossenschaft aus materiell-rechtlichen Gründen notwendig ist, wenn die Streitgenossen an dem streitigen Rechtsverhältnis (s. Rz. 10) derart beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann[3]. In diesen Fällen ist eine gemeinsame Klageerhebung erforderlich, weil nur alle Streitgenossen gemeinsam klagebefugt sind[4].
 

Rz. 13

Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt vor bei

  • nach § 48 FGO klagebefugten Gesellschaftern einer GbR hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung[5].
  • zwischen Miterben, wenn Erben im Rahmen des § 2038 Abs. 1 BGB zu einem gemeinsamen Handeln gezwungen sind[6], nicht jedoch, wenn jeder Erbe gemäß § 2039 S. 1 BGB den Anspruch einzeln geltend machen kann[7].
  • gemeinsamer Klageerhebung von Einspruchsführer und dem im Einspruchsverfahren nach § 360 AO Hinzugezogenen[8].

Keine notwendige Streitgenossenschaft ist gegeben

  • für die Klagen von zusammenveranlagten Ehegatten (s. Rz. 11; vgl. FG Rheinland-Pfalz v. 3.6.1991, 5 K 2004/90, EFG 1991, 739; zur notwendigen Beiladung s. § 60 FGO Rz. 25);
  • zwischen Erben und Nachlassverwalter bei einer Klage gegen Steuerbescheide, die gegen den Erblasser ergangen sind[9];
  • zwischen Erbe und Testamentsvollstrecker, auch wenn die gegenüber dem Erben geltend gemachte ESt-Schuld als Nachlas...

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