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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 120 Einlegung der Revision / 3.7.3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Dr. Ulrich Dürr
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Rz. 20

Die Revisionsfrist ist eine gesetzliche Frist i. S. v. § 56 Abs. 1 FGO, sodass bei Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Revisionskläger ohne Verschulden verhindert war, die Revisionsfrist einzuhalten. Verschuldet ist die Säumnis, wenn die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Jedes Verschulden, also auch die einfache Fahrlässigkeit, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.[1]

Das Verschulden seines Beraters muss sich der Revisionskläger zurechnen lassen.[2] Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss hat zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens Vorkehrungen (Notfallvorsorge) treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen gewahrt werden.[3] Entsprechend muss für einen Ausfall der Computeranlage vorgesorgt werden.[4]

Unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Büroorganisation ist ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung, in der der Ablauf sämtlicher Fristen vermerkt und eine Frist erst nach Vornahme der zu ihrer Einhaltung erforderlichen Handlung gestrichen wird.[5] Die Erfassung der Frist in einer Wiedervorlageliste oder die Berücksichtigung der Wiedervorlage in einem elektronischen Dokumentationssystem genügt nicht.[6] Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Fristversäumung als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten die gleichen Maßstäbe wie für das Verschulden von Angehörigen der rechtsberatenden und steuerberatenden Berufe.[7]

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses[8] nunmehr beim BFH (nicht mehr beim FG) zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist muss außerdem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt...

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