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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93a Allgemeine Mitteilungspflichten / 6.4.10 Leistungen nach dem Energiekostendämpfungsprogramm

Christian Volquardsen
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Rz. 16k

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Leistungen nach dem Energiekostendämpfungsprogramm nach Maßgabe des § 93c AO elektronisch mitzuteilen. Zusätzlich zu den in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO genannten Informationen sind folgende Daten zur Identifikation des Empfängers zu übermitteln:

  • Art und Höhe der jeweils gewährten Zahlungen,
  • Datum, an dem die Zahlung bewilligt wurde,
  • Datum der Zahlung,
  • falls vorhanden die Bankverbindung, auf die die Zahlung geleistet wurde.

Rückerstattete Zahlungen können mindernd von der mitzuteilenden Zahlung abgesetzt werden, es sei denn, die Meldung nach § 93c AO ist bereits übermittelt worden. Dann ist der übermittelte Datensatz nach § 93c Abs. 3 AO zu korrigieren. Bei Erstattungen in späteren Jahren ist die Rückzahlung eigenständig und unter Angabe des Erstattungsdatums mitzuteilen.[1]

Für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 sind die Mitteilung bis zum 31.12.2025 zu machen.[2] Diese Frist kann auf Antrag durch die oberste Finanzbehörde des Sitzlandes des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle um weitere 10 Monate verlängert werden. Bei Mitteilungen für spätere Jahre richtet sich die Mitteilungspflicht nach § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO und ist bis zum letzten Tag im Februar des Folgejahres zu machen.

[1] § 13a Abs. 2 S. 2 MV.
[2] § 13a Abs. 3 S. 1 und 2 MV.

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