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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

Martin Klaproth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung der Rechtsstellung, während § 406 AO von der Gesetzessystematik her eine Sonderregelung darstellt[2], die die finanzbehördliche Rechtsstellung in diesem Fall erweitert.[3] Ohne die Regelung in § 406 AO endete die Zuständigkeit der Finanzbehörde mit der Stellung des Strafbefehlsantrags nach § 400 AO bzw. mit dem Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen nach § 401 AO.[4]

 

Rz. 1a

Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO nimmt im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren[5] gem. §§ 399-401 AO die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, wenn und solange sie das Ermittlungsverfahren gem. § 386 Abs. 2 AO selbstständig führt.[6] Sie hat allerdings nur eine eingeschränkte Kompetenz zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Diese Abschlusskompetenz besteht in der Befugnis

  • zur Verfahrenseinstellung,
  • zum Absehen von Strafe in bestimmten Fällen,
  • zur Stellung eines Strafbefehlsantrags, der die Anklageschrift ersetzt.[7] Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 1 StPO durch Anklageerhebung in der Form einer Anklageschrift ist demgegenüber der Staatsanwaltschaft vorbehalten. Die Finanzbehörde muss hierfür gem. § 386 Abs. 4 S. 1 AO das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgeben. Dementsprechend kommen Absprachen nach § 257c StPO mit der Finanzbehörde nicht in Betracht, sondern bleiben der Staatsanwaltschaft vorbehalten.

Ergänzend zu § 400 AO belässt § 406 Abs. 1 AO der Finanzbehörde ihre staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung im gerichtlichen Zwischenverfahren[8] bis zum Einspruch des Beschuldigten gegen den erlassenen Strafbefehl[9] bzw...

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Abgabenordnung / § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
Abgabenordnung / § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

  (1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den ...

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