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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

Martin Klaproth
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen worden ist[1] oder wenn die Strafsache an die Staatsanwaltschaft abgegeben und anschließend nicht wieder zurückgegeben worden ist.[2] In diesen Fällen liegt die Befugnis zum Abschluss des Strafverfahrens allein bei der Staatsanwaltschaft.[3] Insoweit ist § 400 AO als eine Beschränkung der Ermittlungsbefugnis zu verstehen. Denn während § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO grundsätzlich alle Rechte und Pflichten im Ermittlungsverfahren, die auch die Staatsanwaltschaft hat, auf die Finanzbehörden delegieren, gilt dies nicht uneingeschränkt für den Verfahrensabschluss. So bringt § 400 AO durch seinen klar umgrenzten Wortlaut zum Ausdruck, dass die Finanzbehörde nicht das Recht hat, die Sache anzuklagen. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz des Anklagemonopols der Staatsanwaltschaft.[4]

 

Rz. 2

Das eingeleitete Strafverfahren[5] ist nach Abschluss der Ermittlungen zu beenden. Vor Beendigung ist dem Beschuldigten rechtliches Gehör zu gewähren[6], wobei es ihm obliegt, ob er sich zur Sache äußern will. Damit wird sein grundrechtlich verbürgter Anspruch auf rechtliches Gehör sichergestellt.[7] Anschließend ist der Abschluss der Ermittlungen in den Akten zu vermerken.[8] Sobald die Ermittlungen geschlossen sind, kann dem Verteidiger, bei Steuerstrafverfahren auch dem zur Verteidigung berufenen Angehörigen steuerberatender Berufe[9], nicht mehr das Recht auf Akteneinsicht verwehrt werden.[10] Je ...

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