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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 370 Steuerhinterziehung / 9.2.2.2 Hinterziehung verschiedener Steuern

Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 187

§ 370 AO schützt jeden einzelnen Steueranspruch (s. Rz. 1). Bei der Hinterziehung verschiedener Steuern liegen deshalb i. d. R. mehrere selbstständige Taten vor[1]. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als eine selbstständige Tat i. S. v. § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Stpfl. betreffen[2].

 

Rz. 188

Von nur einer Steuerhinterziehung ist aber auszugehen, wenn

  • durch eine unrichtige Steuererklärung (s. Rz. 50) mehrere Steuern verkürzt, z. B. durch die unrichtige ESt-Erklärung sowohl die ESt, die – sofern die Hinterziehung strafbar ist – KiSt (s. Rz. 80) als auch die Vorauszahlungen auf die ESt (s. Rz. 81, 278) zu niedrig festgesetzt werden[3].

durch eine unrichtige Erklärung (s. Rz. 51) ein Steuervorteil gewährt wird, der mehrere Steuern berührt, z. B. durch den unrichtigen Stundungsantrag werden mehrere Steuern gestundet (s. Rz. 107; vgl. Henke, DStZ 1959, 337).

  • durch mehrere gleichzeitig abgegebene Steuererklärungen, in denen übereinstimmend unrichtige Angaben gemacht worden sind, mehrere Steuern verkürzt wurden[4]. Entscheidend ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen in einem äußeren Vorgang zusammentrifft und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind[5]. Übereinstimmende unrichtige Angaben i. d. S. können z. B. im Verhältnis von KSt- und USt-Hinterziehung oder im Verhältnis von ESt-, GewSt- und USt-Hinterziehung vorliegen, weil hier die unterschiedlichen Angaben über die steuerlich erheblichen Tatsachen in den verschiedenen Steuererklärungen letztlich jeweils denselben Lebenssachverhalt betreffen[6].
 

Rz. 189

  • bei...

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