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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 370 Steuerhinterziehung / 3.3.2.3 Unterlassen der Berichtigung von Steuererklärungen nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO

Dr. Karsten Webel, Dr. Wolfgang Dumke †
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Rz. 60

Nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO ist ein Stpfl., der nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkannt hat, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann, zur unverzüglichen Anzeige und in der Folge zur Richtigstellung verpflichtet. Diese inhaltliche Korrektur muss nicht mit der Anzeige ­gemeinsam erfolgen und sie ist nach dem Wortlaut des § 153 Abs. 1 AO nicht fristgebunden, muss also nicht unverzüglich erfolgen[1]. Der wissentliche Verstoß gegen diese Anzeige- und Korrekturpflicht erfüllt den Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO[2].

 

Rz. 61

Die Berichtigungspflicht trifft nicht nur den Stpfl. selbst. Durch § 153 Abs. 1 S. 2 AO wird der Kreis der Erklärungspflichtigen auf Gesamtrechtsnachfolger, gesetzliche Vertreter i. S. d. § 34 AO und Vermögensverwalter i. S. d. § 35 AO erweitert. Den bevollmächtigten Berater des Stpfl. trifft hingegen keine Berichtigungspflicht[3].

 

Rz. 61a

Die Berichtigungspflicht besteht nur für Fehler, die der Stpfl. zu verantworten hat (s. § 153 AO Rz. 10). Wird bei einer richtigen Steuererklärung durch einen Fehler der Finanzbehörde die Steuer zu niedrig festgesetzt, so besteht für den Stpfl. keine strafrechtlich relevante Anzeigepflicht (§ 153 AO Rz. 10).

 

Rz. 61b

Die Anzeige und Berichtigungspflicht gem. § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht nach Ansicht des BGH[4] auch, wenn der Täter einer bedingt vorsätzlichen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nachträglich zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass seine Falschangaben unrichtig waren[5]. Erfährt der Täter nachträglich z. B. durch die Mitteilung eines Betriebsprüfers oder seines Steuerberaters, dass sein Vorgehen nicht nur eventuell, sondern mit Sicherheit eine Steuerhi...

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