Rz. 33
Nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO ruht das Einspruchsverfahren, wenn sich der Einspruch darauf stützt, dass wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig ist. Hierdurch wird eine Vielzahl überflüssiger Einspruchsentscheidungen und Klageverfahren vermieden. Der Eintritt der "Zwangsruhe" setzt demgemäß voraus, dass das die Entscheidung im gerichtlichen Verfahren für die Entscheidung über den Einspruch rechtserheblich ist. Die steuerliche Relevanz für das Einspruchsverfahren ist vom Einspruchsführer schlüssig darzulegen. Ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) führt nicht nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO zu einer "Zwangsruhe".
Indem in § 363 Abs. 2 S. 2 AO durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften die Wörter "Europäischen Gerichtshof" durch die Wörter "Gerichtshof der Europäischen Union" ersetzt wurden, ergibt sich das nunmehr auch eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Allerdings kommt bei Verfahren vor dem EGMR nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ein Ruhen des Einspruchsverfahrens "aus wichtigen Gründen" in Betracht.
Rz. 33a
Die "Zwangsruhe" tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob die Finanzbehörde von der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis hat. Allerdings erfordert § 363 Abs. 2 S. 2 AO, dass sich der Einspruchsführer in seiner Begründung des Einspruchs auf das konkrete gerichtliche Verfahren stützt. Die Einspruchsbegründung hat nach dem Gesetzeswortlaut und im Interesse der Rechtsklarheit somit verfahrensgestaltende Bedeutung. Anderenfalls tritt die Zwangsruhe nicht ein.
An die Bezeichnung der Sache dürfen kein...