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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren / 1.4 Allgemeine Voraussetzungen der Hinzuziehung

Dr. Wolfgang Dumke †
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1.4.1 Allgemeines

 

Rz. 6

§ 360 AO regelt die Voraussetzungen für die Hinzuziehung. Die Rechtswirkung der Hinzuziehung tritt auch dann ein, wenn ein Hinzuziehungsgrund tatsächlich nicht vorlag und in der finanzbehördlichen Hinzuziehungsanordnung nur fehlerhaft angenommen worden ist.

 

Rz. 6a

Das Steuergeheimnis steht einer Hinzuziehung nicht entgegen, da die Öffnung in dem gebotenen Umfang durch den Zweck der Hinzuziehung gerechtfertigt ist.[1] Das Interesse des Einspruchsführers an der Geheimhaltung seiner steuerlichen Verhältnisse ist bei der einfachen Hinzuziehung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Da der Einspruchsführer vor Erlass der Hinzuziehungsanordnung zu hören ist, kann er ggf. durch die Rücknahme des Einspruchs die Hinzuziehung und damit die Offenbarung verhindern.

[1] § 30 Abs. 4 Nr. 1, 2 AO; vgl. BFH v. 17.8.1978, VII B 30/78, BStBl II 1979, 25.

1.4.2 Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens

 

Rz. 6b

Die Hinzuziehung nach § 360 AO setzt die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens, also die Einlegung des Einspruchs, voraus. Sie ist zulässig bzw. notwendig bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens, durch den die Anhängigkeit entfällt.

Das Einspruchsverfahren wird einerseits durch die Rücknahme- bzw. Erledigungserklärung des Einspruchsführers, andererseits durch Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des Abhilfebescheids abgeschlossen. Danach kommt eine Hinzuziehung durch die Finanzbehörde nicht mehr in Betracht.[1]

 

Rz. 6c

Die Unzulässigkeit des Einspruchs schließt die Hinzuziehung nicht aus. Da aber die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bei einer Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach § 358 AO nicht eintreten können, ist die Finanzbehörde hierzu bei einem offensichtlich unzulässigen Einspruch zur Hinzuziehung nicht verpflichtet.[2]

 

Rz. 6d

Ebenso unerheblich sind für die Hinzuziehung die Erfolgsaussichten des...

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