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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

Dr. Thomas Keß
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1 Verfahrensrechtliche Einordnung der Vorschrift

1.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 1

§ 351 AO findet unmittelbar Anwendung im Einspruchsverfahren. Durch die Verweisung in § 42 FGO auf die Regelung gilt diese inhaltlich auch für das finanzgerichtliche Klageverfahren.[1]

Die Vorschrift ist aber auch für die Antragsbefugnis im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO zu beachten.[2]

[1] Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 42 FGO Rz. 2.
[2] Zur Antragsbefugnis § 361 AO Rz. 59b m. w. N.; auch Dumke, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 59b m. w. N.

1.2 Einschränkung der Einspruchsbefugnis

 

Rz. 2

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einspruchsverfahrens und damit für die finanzbehördliche Sachentscheidung aufgrund des zulässigen Einspruchs ist nach § 350 AO eine Beschwer des Einspruchsführers durch den angefochtenen Verwaltungsakt. Die aus dieser Beschwer resultierende Einspruchsbefugnis wird durch die Regelung des § 351 AO sachlich eingeschränkt.[1]

Die Einschränkung des Rechtsschutzes durch diese Regelung ist verfassungsgemäß.[2]

 

Rz. 3

§ 351 AO trifft in Abs. 1 und 2 zwei voneinander unabhängige Regelungen, die beide stets getrennt zu prüfen sind.[3] Die Einspruchsbefugnis kann im Einzelfall durch beide Regelungen doppelt eingeschränkt sein. Wird z. B. nach einem geänderten Grundlagenbescheid ein Folgebescheid geändert, der damit auch einen vorausgegangenen bestandskräftigen Folgebescheid ändert, so wird die Einspruchsbefugnis gegen den nunmehr geänderten Folgebescheid durch § 351 Abs. 2 AO und auch durch die Regelung des § 351 Abs. 1 AO eingeschränkt.[4]

 

Rz. 4

Beide Regelungen des § 351 AO sind lediglich die verfahrensmäßige Konsequenz aus den eingetretenen Bindungswirkungen zuvor ergangener Verwaltungsakte.[5] § 351 Abs. 1 AO folgt aus der eingeschränkten Änderbarkeit eines Verwaltungsakts infolge der eingetretenen Bestandskraft.[6] § 351 Abs. 2 AO folgt aus der recht...

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