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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

Dr. Thomas Keß
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1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die erfolglose Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens Voraussetzung für die finanzgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. §§ 347, 348 AO regeln i. d. S. die Frage, in welchen Fällen ein solcher außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist.

 

Rz. 2

§ 347 AO sieht als außergerichtlichen Rechtsbehelf i. S. v. § 44 FGO nur den Einspruch vor:

  • gegen erlassene Verwaltungsakte[1],
  • gegen die Untätigkeit der Finanzbehörde, einen beantragten Verwaltungsakt zu erlassen.[2]

Dieser Verwaltungsakt muss in einer "Finanzangelegenheit"[3] erlassen bzw. unterlassen worden und der Einspruch darf nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen sein.[4]

 

Rz. 3

§ 347 AO regelt die erste notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung für das durch die Einlegung des Einspruchs anhängig gewordene Verfahren. Diese ist in jedem Stadium des Einspruchsverfahrens und des finanzgerichtlichen Klageverfahrens von Amts wegen zu beachten.[5]

Rz. 4 und 5 einstweilen frei

[1] S. Rz. 47ff.
[2] S. Rz. 69ff.
[3] S. Rz. 6.
[4] S. § 348 AO Rz. 1.
[5] S. § 358 AO Rz. 1, 6 ff.

2 Finanzangelegenheiten – Überblick

 

Rz. 6

Zu den im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren überprüfbaren Finanzangelegenheiten zählen nach § 347 AO Verwaltungsakte, die erlassen oder unterlassen worden sind in:

  • Abgabenangelegenheiten[1],
  • Monopolangelegenheiten[2],
  • Vollstreckungsangelegenheiten[3],
  • Steuerberatungsangelegenheiten[4],
  • sonstige Verwaltungsangelegenheiten[5],

sofern nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgesehen ist.[6]

Letztlich kann das finanzbehördliche Einspruchsverfahren auch kraft besonderer gesetzlicher Regelung[7] statthaft sein.

[1] S. Rz. 7.
[2] S. Rz. 36
[3] S. Rz. 37.
[4] S. Rz. 42.
[5] S. Rz. 44.
[6] S. z. B. Rz. 26.
[7] S. Rz. 46.

3 Abgabenangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO

3.1 Abgabe i. S. v. § 347 AO

 

Rz. 7

Das finanzbehördliche E...

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