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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs / 8.2 Erlassener Verwaltungsakt

Dr. Thomas Keß
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Rz. 52

Mit dem Einspruch[1] anfechtbar ist nur der erlassene, d. h. gem. § 122 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt, da er gem. § 124 Abs. 1 AO erst mit der Bekanntgabe Rechtswirkungen erzeugt.[2] Vor dem Wirksamwerden ist der Verwaltungsakt nicht anfechtbar.[3] Auch der Beginn der Einspruchsfrist ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs.[4] Liegt nach einem Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts dieser noch nicht vor, so kann Rechtsschutz nur durch den Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO erlangt werden.[5]

 

Rz. 53

Ist ein Verwaltungsakt nur unvollständig bekannt gegeben worden, z. B. die Übersendung einer Anlage mit den Erläuterungen der Abweichungen von der Steuererklärung, so liegt ebenfalls kein wirksamer Verwaltungsakt vor. Hier wirkt aber der Rechtsschein des Bekanntgabewillens[6], sodass die Einspruchseinlegung zulässig ist, auch wenn die eigentliche Steuerfestsetzung erst später bekannt gegeben wird.[7]

[1] § 347 Abs. 1 S. 1 AO.
[2] Rz. 58.
[3] BFH v. 8.4.1983, VI R 209/79, BStBl II 1983, 551.
[4] § 355 AO Rz. 15a.
[5] Rz. 69.
[6] Rz. 58.
[7] BFH v. 25.1.1983, VIII R 54/79, BStBl II 1983, 543.

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