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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30 Steuergeheimnis / 3.2.2 Verhältnis zum steuerverfahrensrechtlich kodifizierten Datenschutzrecht

Holger Kordt
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Rz. 11

Die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e) DSGVO ermöglicht im dort beschriebenen Umfang nationale Beschränkungen der Datenschutzregelungen im Bereich des Steuerrechts. Davon hat der Bundesgesetzgeber bereichsspezifisch Gebrauch gemacht[1] und für den AO-Bereich in den §§ 29b und 29c AO, hinsichtlich der Rechte der betroffenen Person in §§ 32a bis 32f AO und bezüglich der Datenschutzaufsicht und des gerichtlichen Rechtsschutzes bei Datenschutzverstößen in §§ 32g bis 32j AO ergänzende, spezielle steuer-datenschutzrechtliche Regelungen getroffen. Zugleich wurde auch § 30 AO den Anforderungen der DSGVO angepasst (S. dazu Rz. 2).

 

Rz. 12

Sämtliche personenbezogenen Daten unterliegen weiterhin grds. auch dem Steuergeheimnis. Das Steuergeheimnis schützt die personenbezogenen Daten also neben dem Datenschutzrecht ergänzend[2], nicht zuletzt durch seine personenbezogene Wirkung. Dabei stellt insbesondere auch der Umstand, dass jede unbefugte Offenbarung oder Verwertung für die offenbarenden Amtsträger persönlich strafbewehrt ist, in besonderem Maße sicher, dass die datenschutzrechtlichen Interessen der betroffenen Personen gewahrt werden.[3]

[1] Erkis, DStR 2018, 161, 162.
[2] Myßen/Kraus, DB 2017, 1860, 1868.
[3] Myßen/Kraus, DB 2017, 1860, 1865.

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