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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 50

Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. Sie können deshalb vor allem während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht vollstreckt werden[1], sondern sind zur Insolvenztabelle anzumelden und werden dann nach den §§ 189ff. InsO gleichmäßig befriedigt.

 

Rz. 51

Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO alle Forderungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet sind.[2] Das Begründetsein setzt dabei nicht voraus, dass die Forderung auch tatsächlich bereits entstanden ist.[3] Vielmehr ist ausreichend, dass ein Anspruch im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits besteht und der schuldrechtliche Grund bereits geschaffen ist. Ausdrücklich keine Insolvenzforderungen, sondern Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 2 InsO die Verbindlichkeiten, die der vorläufige Insolvenzverwalter begründet hat, obwohl sie rein rechtlich vor der eigentlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.[4]

 

Rz. 52

Aus der Definition des Begründetseins einer Forderung folgt, dass bei jedem Anspruch einzeln geprüft werden muss, ob dieser Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ist.[5] Dies gilt auch dann, wenn vordergründig der Insolvenzverwalter gehandelt hat. Wenn etwa der Insolvenzverwalter lediglich in eine vom Schuldner bereits geschaffene schuldrechtliche Beziehung eingreift, handelt es sich bei den hieraus resultierenden Steuerforderungen um Insolvenzforderungen, nicht um Masseverbindlichkeiten. Besonders deutlich wird die...

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