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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der V ... / 3 Zinspflicht (Abs. 2)

Dr. Armin Pahlke
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3.1 Gegenstand der Zinspflicht

 

Rz. 35

Der geschuldete Betrag ist zu verzinsen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder die Aufhebung oder Änderung eines Steuervergütungsbescheids endgültig erfolglos geblieben ist. Auch wenn statt der Wörter "Steuer" und "Steuervergütung" in § 237 Abs. 1 S. 1 AO das Wort "Betrag" verwendet wird, kommen doch nur Steuerbeträge und zurückgeforderte Steuervergütungsbeträge einschließlich der gleichgestellten Beträge (z. B. Wohnungsbauprämie; vgl. Rz. 6) für eine Verzinsung in Betracht. Das ergibt sich bereits aus dem Kreis der mit einem Rechtsbehelf belegten Bescheide für die Aussetzungszinsen. Die Schuld aus einem Haftungsbescheid oder einem Abrechnungsbescheid[1] unterliegt nicht der Zinspflicht. Das ergibt sich für die steuerlichen Nebenleistungen auch aus § 233 S. 2 AO, demzufolge die Nebenleistungen nicht zu verzinsen sind.[2]

Ist nur ein Teil des rechtsbehelfsbefangenen Anspruchs ausgesetzt, so kommt auch nur insoweit eine Zinspflicht in Betracht (vgl. Rz. 20).

[1] § 218 Abs. 2 AO.
[2] Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 233 AO Rz. 12.

3.2 Umfang, Beginn und Ende der Zinspflicht

 

Rz. 36

Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen ist der ausgesetzte Betrag.[1] Die Zinspflicht reicht also nur so weit, wie die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt war. Bei Teilaussetzungen und weitergehendem endgültigem Misserfolg kann auch nur im Umfang der Aussetzung der Vollziehung (vgl. Rz. 20) eine Zinspflicht entstehen.

Zinsen sind nach Abs. 2 S. 1 grundsätzlich vom Tag des Einganges des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, bei Klagen ohne außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vom Tag der Rechtshängigkeit[2] an zu leisten.[3] Der Tag des Eingangs oder der Rechtshängigkeit wird ...

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