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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

Dr. iur. Matthias Gehm
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1 Grundlagen

1.1 Begriffsbestimmungen (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO)

 

Rz. 1

Es ist zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner zu unterscheiden. Denn Haftung im Steuerrecht heißt im Unterschied zum Zivilrecht für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen einstehen zu müssen.[1] Schuld bedeutet in diesem Zusammenhang die Leistungspflicht des Steuerschuldners[2] aufgrund des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 Abs. 1 Alt. 1 AO Die Stellung als Haftungs- und Steuerschuldner schließen sich somit grundsätzlich gegenseitig aus.[3] Wer als Haftender vom Fiskus in Anspruch genommen wird, muss aber nicht nur mit seinem eigenen Vermögen für die Steuerschuld eines anderen einstehen, sondern die entsprechende Leistung auch selbst erbringen.[4]

 

Rz. 2

Haftung ist somit demgegenüber die Leistungspflicht des Haftungsschuldners[5] für einen gegen einen Dritten bestehenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, d. h. den Primäranspruch.[6] Der Haftungsschuldner hat bei Vorliegen des Haftungstatbestands[7] für die Erfüllung des Primäranspruchs gegen den eigentlichen Leistungspflichtigen einzustehen. Durch die Haftung wird somit die Durchsetzbarkeit des Primäranspruchs gesichert.[8] Erfüllt der Haftungsschuldner seine Pflicht nicht freiwillig, so kann die Finanzbehörde die Vollstreckung betreiben.[9] Der Haftungsanspruch selbst ist wie der Steueranspruch ein Anspruch des Fiskus aus dem Steuerschuldverhältnis.[10] Zu beachten ist allerdings, dass in gewissen Fällen der den Steueranspruch sichernde Haftungsanspruch diesem sogar vorgehen kann. So ist bei der Lohnsteuerhaftung unter den näheren Voraussetzungen des § 42d Abs. 3 S. 4 EStG nur der Arbeitgeber als Haftungsschuldner und nicht der Arbeitnehmer als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen.[11]

 

Rz. 3

Duldung ist die Pflicht, die Vollstreckung in Vermö...

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