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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 180 Gesonderte Feststellung von ... / 6.2.3.3.6 Außenprüfungen, § 7

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 164

§ 7 der VO zu § 180 Abs. 2 AO, der auf § 180 Abs. 2 Nr. 6 AO beruht, ermöglicht die Außenprüfung bei allen Verfahrensbeteiligten, und zwar sowohl bei den Beteiligten nach § 78 AO als auch den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO genannten Personen. Diese Vorschrift tritt selbstständig neben § 193 AO; für eine Außenprüfung brauchen also nicht zusätzlich die Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO vorzuliegen. Da aber die Außenprüfung nur zulässig ist, wenn sie zur Ermittlung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen erfolgt, und eine Feststellung voraussetzt, dass dies der Sicherstellung der einheitlichen Rechtsanwendung und der Erleichterung des Besteuerungsverfahrens dient, ist eine Außenprüfung ebenfalls nur unter diesen Voraussetzungen zulässig.

 

Rz. 164a

Die Anordnung der Außenprüfung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzverwaltung. Bei mehreren Beteiligten hat die Finanzverwaltung nach ihrem Ermessen zu entscheiden, bei welchem sie die Außenprüfung durchführen will. Ermessensfehlerfrei ist die Entscheidung dann, wenn dieser Beteiligte in der Lage ist, über die Besteuerungsgrundlagen Auskunft zu geben und die diesbezüglichen Unterlagen vorzulegen. Kann nicht ein Beteiligter alle Auskünfte geben und alle Unterlagen vorlegen, ist auch eine Außenprüfung bei mehreren Beteiligten zulässig.

 

Rz. 164b

Die Prüfungsanordnung ist zu begründen; sie muss darlegen, aus welchen Gründen überhaupt eine Außenprüfung angeordnet wird, und weshalb gerade bei diesem Beteiligten.[1]

 

Rz. 165

Aus der Prüfungsanordnung muss sich klar und eindeutig ergeben, gegen wen die Prüfung gerichtet ist (Prüfungsadressat). Adressat ist jede Person, deren steuerliche Verhältnisse überprüft werden sollen (also der einzelne Stpfl.), und jede Person, die die Prüfung dulden muss.[2] Be...

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