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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 179 Feststellung von Besteuerun ... / 3.2.1 Begriff der einheitlichen Feststellung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 28

Sind an dem Gegenstand der Feststellung mehreren Personen beteiligt, hat die gesonderte Feststellung diesen Personen gegenüber nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich zu erfolgen. Die gesonderte Feststellung wird zur einheitlichen und gesonderten Feststellung. Die einheitliche Feststellung verwirklicht in besonderem Maß den Grundsatz, dass die gesonderte Feststellung der Vereinheitlichung des Steuerverfahrens dienen soll (Rz. 6). Durch die einheitliche Feststellung wird die unterschiedliche steuerliche Würdigung bei den einzelnen Steuerfestsetzungen gegen mehrere Personen, die gemeinsam einen Steuertatbestand verwirklicht haben, vermieden.

 

Rz. 28a

Eine einheitliche Feststellung ist nicht nur dann durchzuführen, wenn feststeht, dass mehrere Personen an den Besteuerungsgrundlagen beteiligt sind, sondern bereits dann, wenn dies nur möglich erscheint. Zweifel an dem Vorliegen gemeinschaftlich verwirklichter Besteuerungsgrundlagen sowie daran, welche Personen beteiligt sind schließen die einheitliche Feststellung nicht aus, wobei es ohne Bedeutung ist, ob diese Zweifel rechtlicher oder tatsächlicher Art sind. Erforderlichenfalls ist das Vorliegen von gemeinschaftlich verwirklichter Besteuerungsgrundlagen oder die Beteiligung bestimmter Personen an diesen Besteuerungsgrundlagen durch einen negativen Feststellungsbescheid zu verneinen.[1] Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist auch vorzunehmen, wenn das gleiche FA für alle Beteiligten zuständig ist.[2]

 

Rz. 29

"Beteiligt" am Feststellungsverfahren sind im Fall der einheitlichen Feststellung die mehreren Personen, nicht die Gesellschaft oder Gemeinschaft, die diese Personen möglicherweise bilden. Inhaltsadressaten des einheitlichen Feststellungsbescheids sind also die Gesellschafter bei einer Mitunternehmerschaft, ...

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