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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 179 Feststellung von Besteuerun ... / 2 Rechtsgrundlagen der gesonderten Feststellung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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2.1 Zulässigkeit der gesonderten Feststellung

 

Rz. 13

Zulässig ist die gesonderte Feststellung nur, soweit dies in der AO oder anderen Gesetzen bestimmt ist. Steuergesetz kann dabei nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, sein.[1] Zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften außerhalb der AO, die eine gesonderte Feststellung zulassen, Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 8ff.

Das Verwaltungsverfahren muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen. Für das Steuerverfahren bildet § 155 AO diese gesetzliche Grundlage. Für den Regelfall werden Steuern festgesetzt, und zwar durch Steuerbescheid. Einzelne Besteuerungsgrundlagen sind nach § 157 Abs. 2 AO nur unselbständige Teile der Steuerberechnung im Steuerbescheid und können grundsätzlich nicht Gegenstand eines eigenständigen Bescheids sein. Nach § 157 Abs. 2 AO gibt es davon nur eine Ausnahme, wenn dies gesetzlich zugelassen oder vorgeschrieben ist. Vom Gesetz vorgeschriebener Normalfall ist daher das einstufige Verfahren, nach dem alle Entscheidungen nur im Steuerbescheid getroffen werden. Ein zwei- oder mehrstufiges Verfahren, in dem ein Verwaltungsakt Grundlagenbescheid für einen Folgebescheid ist und dieser an die Entscheidungen im Grundlagenbescheid gebunden ist, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Das ergibt sich daraus, dass ein solches zwei- oder mehrstufiges Verwaltungsverfahren unmittelbare Folgen für Bestandskraft, Festsetzungsfrist und damit Erlöschen der Steueransprüche, Rechtsschutz und Umfang der Nachprüfungsbefugnis der Gerichte hat.[2]

Vorgeschaltete Verwaltungsakte mit Bindungswirkung schränken die Nachprüfung des Folgebescheids durch die Gerichte ein. Auch die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG macht daher eine gesetzliche Regelung für ein zwei- oder mehrstufiges Verfahren erford...

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