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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 153 Berichtigung von Erklärungen / 2.3.2 Fehlerhafte Steuererklärung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Rz. 21

Die Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO setzt einen Erklärungsfehler des Erklärungspflichtigen voraus. Liegt ein solcher Fehler nicht vor, besteht nach dem Wortlaut der Bestimmung keine Korrekturpflicht.[1] Ein Fehler der Finanzbehörde, den diese bei der Auswertung einer richtigen Steuererklärung macht, begründet keine Hinweispflicht, auch wenn er sich zum Vorteil des Stpfl. auswirkt.[2]

 

Rz. 22

Die Fehlerhaftigkeit muss im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gegeben sein.[3] Nachträgliche Veränderungen der Besteuerungsgrundlagen mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit begründen keine Korrekturpflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO. Eine nachträgliche Veränderung der Rechtsauffassungen macht die Erklärung nämlich keinesfalls unrichtig.[4] An dieser Stelle wirkt sich der Rechtsgedanke des § 176 AO aus, der den Stpfl. vor Änderungen zu seinen Ungunsten schützt.

 

Rz. 23

Die Steuererklärung enthält i. d. S. einen Fehler, wenn sie unrichtig oder unvollständig ist:

  • Unrichtigkeit der Erklärung ist gegeben, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, also die Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 199 Abs. 1 AO, so dargestellt sind, dass eine Steuerverkürzung eintreten kann. Diese Unrichtigkeit kann sich auch aus den in den Steuererklärungen geforderten rechtlichen Würdigungen und Einordnungen ergeben.[5] Eine ungünstige steuerliche Gestaltung ist keine Unrichtigkeit.
  • Unvollständigkeit einer Steuererklärung liegt vor, wenn nicht alle in der Erklärung geforderten Angaben gemacht werden, sodass hierdurch eine Steuerverkürzung möglich wird.
 

Rz. 24

Die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Steuererklärung muss steuerrechtlich relevant sein.[6] Sie muss also zu einer Steuerverkürzung geführt ha...

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