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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 138d Pflicht zur Mitteilung gre ... / 5.2 Relevante Tätigkeit

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 15

Die Tätigkeiten des Intermediärs bzw. Nutzers, die eine Meldepflicht nach sich ziehen, beziehen sich alle auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wann eine solche vorliegt, ist nicht in § 138d Abs. 1 AO definiert, sondern ergibt sich aus § 138d Abs. 2 AO. Nur wenn eine dort beschriebene Steuergestaltung vorliegt, führen die schädlichen Tätigkeiten zu einer Meldepflicht. Umgekehrt besteht keine Meldepflicht, wenn zwar eine in § 138d Abs. 1 AO genannte Tätigkeit ausgeübt wird, aber keine grenzüberschreitende Steuergestaltung i. S. d. § 138d Abs. 2 AO vorliegt.

 

Rz. 16

Nach dem Gesetzeswortlaut wird ein Intermediär durch bestimmte, aufgezählte Tätigkeiten definiert. Sofern eine Tätigkeit nicht unter die definierten Tätigkeiten fällt, wird keine Meldepflicht ausgelöst, wenn auch durch andere Tätigkeiten keine Meldepflicht ausgelöst wird. Nicht unter die aufgezählten Tätigkeiten und damit unschädlich sind:[1]

  • Erstellung von Steuererklärungen, Steueranmeldungen etc.;
  • Steuerliche Beratung in Betriebsprüfungen;
  • Steuerliche Beurteilung von Gestaltungen vor oder nach deren Umsetzung;
  • Erstellung von steuerlichen Zweitgutachten;
  • Beurteilung ausgewählter steuerlicher (Einzel-)Fragestellungen;
  • Erstellung von Benchmarkstudien[2];
  • Erläuterung der Rechtslage (des Gesetzes, der Auffassung der Finanzverwaltung, der Rechtsprechung o. ä.), sofern es sich dabei um allg. Aussagen handelt;
  • Prüfung, ob eine meldepflichtige Gestaltung vorliegt;
  • Beratung bei der Einführung eines Prozesses, um meldepflichtige Gestaltungen zu erfassen;
  • Erstellung der Meldung.
 

Rz. 17

Nicht in die Definition eines Intermediärs aus der Richtlinie übernommen sind Personen, die "unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen ...

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