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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

Dr. Marion Frotscher
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1 Grundsatz, Abs. 1

 

Rz. 1

Diese Vorschrift ist § 44 VwVfG nachgebildet, lediglich in Abs. 2 sind die Fallgruppen nicht übernommen, die im Besteuerungsverfahren nicht vorkommen können. Vgl. auch § 40 SGB X.

Für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle, Abschöpfungen und Ähnliches) enthält der UZK keine entsprechende Vorschrift. § 125 AO ist daher auch im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar, insbesondere bei Nichtigkeit wegen Fehlers in der Adressierung, Bestimmtheit oder Zuständigkeit.

 

Rz. 2

Nach Abs. 1, der eine Generalklausel für die Nichtigkeit von Verwaltungsakten enthält, ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er einen besonders schweren und offenkundigen (evidenten) Fehler enthält (Evidenztheorie); vgl. auch EuGH v. 26.2.1987, Rs 15/85, NJW 1987, 3074. Maßstab für die Offenkundigkeit ist, dass der besonders schwerwiegende Fehler nach der Verständnisfähigkeit eines aufmerksamen Durchschnittsbeobachters für jedermann (also nicht nur oder allein für den Betroffenen) ohne Schwierigkeiten erkennbar ist. Das ist etwa der Fall, wenn ein Verwaltungsakt in sich unklar und auch nicht auslegungsfähig oder widersprüchlich ist oder den persönlichen Geltungsbereich[1], den sachlichen und zeitlichen Regelungsbereich nicht oder nicht feststellbar angibt (vgl. § 119 AO Rz. 2), sodass nicht festgestellt werden kann, wem gegenüber die Regelung erfolgt, welchen Inhalt die Regelung hat und, falls sich dies nicht von selbst ergibt, für welchen Zeitraum die Regelung erfolgt. Dabei ist vorrangig der persönliche, sachliche und zeitliche Regelungsbereich durch Auslegung zu bestimmen. Nichtigkeit tritt nur ein, wenn eine Auslegung nicht möglich ist.[2]

[1] Adressat; vgl. BFH v. 8.2.1995, I R 126/93, BStBl II 1995, 626.
[2] BFH v. 19.8.1999, IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409.

1.1 Fehlerhafter Adressat

 

Rz. 2a

Ein Verwaltungsakt an einen fal...

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Abgabenordnung / § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts
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  (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.  (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes ...

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