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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

Dr. Armin Pahlke
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 120 AO stimmt fast wörtlich mit § 36 VwVfG und § 32 SGB X überein; die Vorschrift wurde aus Gründen der Rechtsangleichung in die AO übernommen.

 

Rz. 2

Nebenbestimmungen sind konkrete Anordnungen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsakt die dort getroffene Regelung eingrenzen, konkretisieren oder ergänzen. Wird der Inhalt des Verwaltungsakts inhaltlich verändert, liegt eine sog. modifizierende Auflage vor. Diese ist keine Nebenbestimmung i. S. d. § 120 Abs. 2 S. 4 AO[1]; solche Anordnungen sind Teil der Regelung des Verwaltungsakts. Diese Teilablehnung eines Verwaltungsakts kann mit Einspruch und Verpflichtungsklage[2] angegriffen werden.

 

Rz. 3

Nebenbestimmungen verwirklichen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie gegenüber einer uneingeschränkten Belastung durch einen Verwaltungsakt oder der Ablehnung einer Begünstigung das geringere Mittel darstellen. Sie sind grundsätzlich bei allen Arten von Verwaltungsakten zulässig (gebundene und ermessensfreie Verwaltungsakte, belastende und begünstigende Verwaltungsakte, deklaratorische und konstitutive Verwaltungsakte, einmalige Verwaltungsakte und Verwaltungsakte mit Dauerwirkung).

 

Rz. 4

Keine Nebenbestimmungen sind Hinweise auf bestehende gesetzliche Regelungen und Beschränkungen; hier fehlt es an einer eigenständigen Regelung.[3]

Die Aufzählung des § 120 Abs. 2 AO ist abschließend.[4] Die Zulassung des Vorbehalts der Nachprüfung[5] und die Vorläufigkeit[6] beruhen auf gesetzlicher Zulassung nach § 120 Abs. 1 1. Halbs. AO.

Die Nebenbestimmungen sind akzessorisch. Sie teilen das rechtliche Schicksal des (Haupt-)Verwaltungsakts, dem sie beigefügt sind. Wird der Haupt-Verwaltungsakt aufgehoben, entfällt die Nebenbestimmung ipso facto; einer gesonderten Aufhebung der Nebenbestimmung bedarf es nicht. Umgekehrt bewirk...

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