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Schuldhaft nicht ausgeübtes Bilanzierungswahlrecht steht ausgeübtem Wahlrecht gleich

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt nicht vor, wenn sich einem Steuerpflichtigen überhaupt erst nach Einreichung der Bilanz die Möglichkeit eröffnet hatte, erstmalig sein Wahlrecht, hier i.S.d. § 6b Abs. 1 oder Abs. 3 EStG, auszuüben (Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.1.2006, IV R 14/04, BFH-PR 2006, 228).

2. Beruhte die bisher fehlende Ausübung des Wahlrechts jedoch auf einem zumindest fahrlässigen Verhalten, z.B. dem Nichterfassen des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns, so ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich eröffnet.

3. Der Umfang der Bilanzänderung ist auf den Gewinnanteil beschränkt, der sich im jeweiligen Wirtschaftsjahr aus der Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ergibt.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 2 EStG

 

Sachverhalt

Ein Landwirt hatte ein Betriebsgrundstück im Frühjahr 1995 verkauft und im Mai 1995 den Kaufpreis erhalten, obwohl der wirtschaftliche Übergang erst am 1.7.1995 stattfinden sollte. Der Kaufpreis war auf ein privates Konto gezahlt worden. Bei Aufstellung der Bilanz auf den 30.6.1995 wurde der gesamte Vorgang nicht berücksichtigt; das Grundstück wurde auch im Folgejahr weiter bilanziert.

Nach einer Betriebsprüfung erhöhte das FA den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1995/1996 um den Gewinn aus dem Grundstücksverkauf. Der Landwirt beantragte daraufhin die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG. Diesen Antrag lehnte das FA ab.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG im Ergebnis. Es liege eine Gewinn erhöhende Bilanzberichtigung vor, die durch eine Bilanzänderung kompensiert werden könne. Zwar habe der Landwirt sein Wahlrecht erstmals nach der Betriebsprüfung ausgeübt. Dies beruhe aber auf einem schuldhaften Verhalten...

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