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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 3a Vergütu ... / VII. Vergütungsvereinbarung und Beratungshilfe

Norbert Schneider
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Rz. 134

Soweit dem Auftraggeber Beratungshilfe bewilligt worden ist, war eine für dieselbe Angelegenheit betreffende Vergütungsvereinbarung bis zum 31.12.2013 nichtig (§ 3a Abs. 4 RVG a.F. i.V.m. § 8 BerHG a.F.).

 

Rz. 135

Zum 1.1.2014 ist die Rechtslage durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts geändert worden. Während bislang nach § 8 BerHG a.F. Vergütungsvereinbarungen mit dem Rechtsuchenden nichtig waren und es auch – im Gegensatz zur Verfahrens- und Prozesskostenhilfe – keine Möglichkeit gab, einen Rechtsuchenden, der im Nachhinein zu Vermögen gekommen ist, in Anspruch zu nehmen, bestehen diese Möglichkeiten seit dem 1.1.2014.

 

Rz. 136

Ist dem Rechtsuchenden Beratungshilfe bewilligt worden, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Landeskasse (§ 44) nach den Vorschriften der VV 2501 ff. (§ 8 Abs. 1 S. 1 BerHG). Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Rechtsuchenden ist – mit Ausnahme der Gebühr nach VV 2500 – nach wie vor nicht möglich (§ 8 Abs. 2 BerHG). Nun kommt es aber mitunter vor, dass der Anwalt dem Rechtsuchenden nicht nur zu seinem Recht verhilft, sondern auch zu Vermögen, etwa indem er für ihn einen Anspruch aus einem Erbe oder einen Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch durchsetzt. Nach der bis zum 31.12.2013 geltenden gesetzlichen Regelung bestand in diesen Fällen keine Möglichkeit, den Rechtsuchenden im Nachhinein auf Gebühren in Anspruch zu nehmen. Während in PKH- und VKH-Fällen immer noch die Chance bestand, dass im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO der Mandant zu Ratenzahlungen oder Einmalzahlungen verpflichtet wurde und damit die Möglichkeit bestand, die Differenz zu den gesetzlichen Gebühren über die Landeskasse ratenweise beizutreiben (§ 50), gab es diese Möglichkeit in Beratung...

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