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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 15 Abgeltu ... / a) Die Berechnung (Abs. 3, 1. Hs.)

Norbert Schneider
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Rz. 215

Mitunter kann es vorkommen, dass innerhalb derselben Angelegenheit gleichartige Gebühren nach verschiedenen Gebührensätzen anfallen. Zu unterscheiden ist dabei, ob die unterschiedlichen Gebührensätze hinsichtlich desselben Gegenstandes oder hinsichtlich verschiedener Gegenstände anfallen.

aa) Derselbe Gegenstand

 

Rz. 216

Entsteht eine Gebühr hinsichtlich desselben Gegenstandes nach unterschiedlichen Gebührensätzen, ist dies unerheblich; in diesem Fall gilt der höchste Gebührensatz.

 

Beispiel 1: Die Parteien verhandeln zunächst nur zur Prozess- und Sachleitung, so dass lediglich eine 0,8-Terminsgebühr nach VV 3105 anfällt. In einem späteren Termin wird zur Hauptsache verhandelt, so dass nunmehr die volle 1,2-Terminsgebühr anfällt.

Insgesamt ist nur eine Terminsgebühr angefallen (Abs. 1 S. 1). Diese berechnet sich aus dem höchsten Satz: 1,2.

 

Beispiel 2: Der Anwalt reicht zunächst eine Gehörsrüge ein. Hierüber wird verhandelt. Anschließend wird der Rechtsstreit fortgesetzt und in der Hauptsache ebenfalls verhandelt.

Im Verfahren über die Gehörsrüge ist lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr (VV 3330) sowie eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3331) angefallen. Für das weitere Verfahren erhält der Anwalt keine zusätzlichen Gebühren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5). Die Verfahrens- und Terminsgebühr erhöhen sich vielmehr auf 1,3 und 1,2 (VV 3100, 3104).

bb) Verschiedene Gegenstände

 

Rz. 217

Anders verhält es sich, wenn gleichartige Gebühren mit unterschiedlichen Gebührensätzen nach verschiedenen Teilgegenständen anfallen. In diesem Fall gilt nicht automatisch der höchste Gebührensatz. Vielmehr greift jetzt Abs. 3. Danach erhält der Anwalt ausnahmsweise mehrere Gebühren, und zwar aus den Werten der jeweiligen Teilgegenstände.

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit über 8.000 EUR ergeht zunächst ein Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren über 2....

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