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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 12c Rechtsbehelfsbelehrung

Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
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Gesetzestext

 

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Nach § 12c muss ein Gericht in seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung erteilen, soweit die Entscheidung grundsätzlich anfechtbar ist. Die Vorschrift ist dem § 39 FamFG, der durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008[1] geschaffen wurde, nachgebildet worden. Rechtsbehelfsbelehrungspflichten sind auch – seit dem 1.1.2014 – in den weiteren Kostengesetzen (u.a. § 5b GKG, § 8a FamGKG), in § 232 ZPO (im Grundsatz auf Verfahren ohne Anwaltszwang beschränkt) sowie – schon seit längerem – in § 9 Abs. 5 ArbGG, § 35a StPO, § 66 SGG, § 58 VwGO, §§ 55, 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO vorgeschrieben.

 

Rz. 2

Die Rechtsbehelfsbelehrung soll den Bürgern die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug erleichtern und soll der Vermeidung unzulässiger Rechtsbehelfe dienen, weil die Belehrung Form, Frist und zuständiges Gericht enthalten muss.[2]

[1] Vgl. aus dem Gesetzgebungsverfahren: BT-Drucks 16/6308; BT-Drucks 16/9733.
[2] Vgl. BT-Drucks 17/10490, S. 11; zur Frage einer verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrungspflicht vgl. BVerfG NJW 1995, 3171; BGH 26.3.2009 – V ZB 174/08, NJW-RR 2009, 890.

B. Anfechtbare Entscheidungen und Rechtsbehelfe

I. Jede anfechtbare Entscheidung

 

Rz. 3

Die Belehrungspflicht gilt umfassend für jede anfechtbare Entscheidung im RVG-Verfahren, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Entscheidung im Beschlusswege erfolgt oder in sonstiger Weise.[3] Die Belehrung ist durch dasjenige Gericht zu erteilen, das die Entscheidung erlässt. Auch Entscheidungen im Rechtsbehelfsverfahren müssen eine Belehrung enthalten, soweit die Entscheidungen anfechtbar sind.

[3] Vgl. BT-Drucks 17/10490, S. 22 zu § 5b GKG.

II. Rechtsanwälte

 

Rz. ...

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