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Schell, SGB IX § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsbe ... / 2.5 Zustimmung des Berechtigten (Abs. 4)

Siegfried Wurm
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Rz. 29

Nach Abs. 4 bedürfen die Leistungen zur Teilhabe der Zustimmung des Berechtigten.

Die Teilnahme an einer Rehabilitations-/Teilhabeleistung bedeutet einen Eingriff in die Lebenssphäre des Leistungsberechtigten. Der Erfolg einer Teilhabeleistung hängt im Wesentlichen von der Motivation des betroffenen Menschen ab; denn eine medizinische Rehabilitationsleistung zulasten eines Rehabilitationsträgers ergibt wenig Sinn, wenn das während der Maßnahme Erlernte später nicht umgesetzt wird oder wenn eine alleinerziehende Mutter ihr Kleinkind nicht mitnehmen kann und dadurch nicht "rehabilitationswillig" ist. Aus diesem Grund stellt Abs. 4 klar, dass die Leistungen zur Teilhabe (§ 4) der Zustimmung des Leistungsberechtigten bedürfen.

Der Rehabilitand muss seine nicht erteilte Zustimmung zur Durchführung einer Rehabilitations- oder sonstigen Teilhabeleistung gegenüber dem Rehabilitationsträger begründen. Die Gründe müssen für den Rehabilitationsträger nachvollziehbar sein und dürfen nicht zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn die nicht plausibel und damit "grundlos" verweigerte Zustimmung dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zum Erfolg verhelfen würde (hier: Rehabilitand verweigert Mobilitätsleistungen – "Taxidienste" –, die dem Erreichen des Arbeitsplatzes dienen sollen, um weiterhin erwerbsgemindert zu bleiben und eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten; BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 79/11 R). In diesem Fall hat das Zustimmungsrecht des Rehabilitanden i. S. d. § 8 Abs. 4 seine Grenzen; hier tritt § 8 Abs. 4 im Vergleich zu den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I in den Hintergrund.

 

Rz. 30

Wurde die Zustimmung nicht bereits bei Antragstellung eingeholt, wird der Rehabilitationsträger die Zustimmung auf jeden ...

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