Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schell, SGB IX § 8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsbe ... / 2.5 Zustimmung des Berechtigten (Abs. 4)

Siegfried Wurm
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 29

Nach Abs. 4 bedürfen die Leistungen zur Teilhabe der Zustimmung des Berechtigten.

Die Teilnahme an einer Rehabilitations-/Teilhabeleistung bedeutet einen Eingriff in die Lebenssphäre des Leistungsberechtigten. Der Erfolg einer Teilhabeleistung hängt im Wesentlichen von der Motivation des betroffenen Menschen ab; denn eine medizinische Rehabilitationsleistung zulasten eines Rehabilitationsträgers ergibt wenig Sinn, wenn das während der Maßnahme Erlernte später nicht umgesetzt wird oder wenn eine alleinerziehende Mutter ihr Kleinkind nicht mitnehmen kann und dadurch nicht "rehabilitationswillig" ist. Aus diesem Grund stellt Abs. 4 klar, dass die Leistungen zur Teilhabe (§ 4) der Zustimmung des Leistungsberechtigten bedürfen.

Der Rehabilitand muss seine nicht erteilte Zustimmung zur Durchführung einer Rehabilitations- oder sonstigen Teilhabeleistung gegenüber dem Rehabilitationsträger begründen. Die Gründe müssen für den Rehabilitationsträger nachvollziehbar sein und dürfen nicht zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Letzteres wäre z. B. der Fall, wenn die nicht plausibel und damit "grundlos" verweigerte Zustimmung dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zum Erfolg verhelfen würde (hier: Rehabilitand verweigert Mobilitätsleistungen – "Taxidienste" –, die dem Erreichen des Arbeitsplatzes dienen sollen, um weiterhin erwerbsgemindert zu bleiben und eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten; BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 79/11 R). In diesem Fall hat das Zustimmungsrecht des Rehabilitanden i. S. d. § 8 Abs. 4 seine Grenzen; hier tritt § 8 Abs. 4 im Vergleich zu den Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I in den Hintergrund.

 

Rz. 30

Wurde die Zustimmung nicht bereits bei Antragstellung eingeholt, wird der Rehabilitationsträger die Zustimmung auf jeden ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Diskriminierung / 7.2 Schadensersatz und Entschädigung
    1
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 38 - 44 ABSCHNITT VII Nah- und Fernentsendung
    1
  • BGM in kleinen und mittleren Unternehmen / 7 Umsetzung und Praxis des BGM in KMU – Best-Practice
    0
  • Entgelt-TV, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen-Anhalt, ... / § 6 Urlaub
    0
  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
    0
  • Menschen mit Behinderung / Sozialversicherung
    0
  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Scheinarbeit / 5 Verhinderung von Scheinarbeit durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Wie Human Resources KI vorantreibt: KI statt K.O.
KI statt KO
Bild: Haufe Shop

Entdecken Sie mit dem Buch von Dominique René Fara, wie KI die HR-Welt revolutioniert! Das People Operating System bietet einen klaren Bauplan für zukunftsfähige HR-Abteilungen, die gestalten statt verwalten. Praxisbeispiele zeigen, wie Ängste abgebaut und KI-Potenziale genutzt werden können!


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren