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Sauer, SGB IX § 68 Berechnungsgrundlage in Sonderfällen

Siegfried Wurm
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zuletzt durch das zum 1.1.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) und das zum 1.1.2025 in Kraft getretene Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) geändert.

 

Rz. 2

Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt i. d. R. auf der Grundlage des vom Rehabilitanden erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens bzw. des Nettoarbeitsentgelts. Als Übergangsgeld i. S. d. § 68 gilt das bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlende Übergangsgeld zulasten

  • des Rentenversicherungsträgers (§ 21 SGB VI),
  • des Unfallversicherungsträgers (§§ 50 ff. SGB VII),
  • der Bundesagentur für Arbeit (§ 119 SGB III),
  • des Trägers der Sozialen Entschädigung (§ 64 SGB XIV) und
  • des Trägers der Soldatenentschädigung (§ 30 SEG).

§ 68 trifft bei der Berechnung von Übergangsgeld eine Sonderregelung für die Fälle, in denen

  • das nach den allgemeinen Berechnungsvorschriften errechnete tägliche Übergangsgeld einen bestimmten Wert unterschreitet (vgl. Rz. 5 ff.) oder
  • in der Vergangenheit kein Arbeitsentgelt bzw. -einkommen erzielt wurde (Rz. 8) oder
  • der Ausgangszeitraum für die Berechnung des vom Rehabilitationsträger zu leistenden Übergangsgeldes mehr als 3 Jahre zurückliegt (Rz. 9 ff.).

Bei allen 3 Fallgestaltungen wird für die Berechnung des Übergangsgeldes eine bestimmte fiktive Mindest-Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt; diese ist in ihrer Höhe abhängig von der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation (vgl. BT-Drs. 18/9522). Begründet wird der Sinn des § 68 mit der zu gewährleistenden ausreichenden finanziellen Absicherung des Rehabilitanden für die Zeit der ...

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