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Sauer, SGB IX § 160 Ausgleichsabgabe / 2.12 Verteilung der Ausgleichsabgabe

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 31

Die bei den Integrationsämtern eingehenden Ausgleichsabgabebeträge verbleiben zu 55 % bei den Integrationsämtern, ein Anteil in Höhe von 45 % der Einnahmen ist von den einzelnen Integrationsämtern an den beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildeten "Ausgleichsfonds für überregionale Vorhaben zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben" weiterzuleiten (zu den Aufgaben des Ausgleichsfonds und die Verwendung der Mittel vgl. § 161).

Abs. 6 Satz 1 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen (Art. 1 Nr. 15 Buchst. c des Gesetzes v. 23.4.2004) mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes) als Folge der ebenfalls in diesem Gesetz vorgenommenen Änderung des § 79 geändert worden. Die dortige Regelung ermöglicht die Festsetzung des an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteils an Ausgleichsabgabeaufkommen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung erstmals mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) Gebrauch gemacht und ab dem 1.1.2005 den von den Integrationsämtern an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteil am Aufkommen an Ausgleichsabgabe in § 36 der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung auf 30 % festgesetzt. Infolgedessen konnte in Satz 1 nunmehr die Bestimmung getroffen, dass die Integrationsämter den in der Rechtsverordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiterleiten.

Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung wurde der an den Ausgleichsfonds weiterzuleitende Anteil mit Wirkung zum 1.1.2009 auf 20 % verringert, der Anteil der Länder an dem A...

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