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Sauer, SGB III § 95 Anspruch

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt von § 95 trat in der Fassung des Art. 1 AFRG am 1.1.1998 (BGBl. I S. 594) im damaligen § 169 in Kraft. § 169 wurde mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 redaktionell geändert. Mit dem Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006 (BGBl. I S. 926) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2006 um Satz 2 ergänzt (Art. 1 Nr. 7, Art. 24 Abs. 1). Danach trat neben das in § 169 a. F. geregelte konjunkturelle Kurzarbeitergeld (Kug) die Sonderform des Saison-Kug, da nur in der Schlechtwetterzeit nach Maßgabe des § 175 a. F. in den dort in Abs. 1 beschriebenen Betrieben zu leisten ist. Die Vorschrift ist zuletzt durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei sind die ehemals in den Vorschriften der §§ 169 ff. enthaltenen Regelungen zum Kug nun in die §§ 95 ff. überführt worden, ohne dass es dabei zu wesentlichen Änderungen gekommen wäre (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 18, S. 102).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift beschreibt die Voraussetzungen unter denen Kug durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt wird. Das Instrument der Kurzarbeit soll in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Entlassungen zu vermeiden helfen. Eingearbeitetes Personal soll im Betrieb gehalten werden, wenn dies nur temporär durch eine Verringerung der Arbeitszeit möglich ist und im Anschluss daran die Perspektive auf eine gesicherte Beschäftigung besteht (Welbokorsky/Klein, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, SGB III, § 95 Rz. 2). Wird in einem Betrieb Kurzarbeit eingeführt, spricht dies nach Aufassung des BAG für einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel, der i. d. R. eine betriebsbedingte Kün...

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