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Sauer, SGB III § 73 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) mit Wirkung zum 1.10.2000 als § 235a a.F. neu in das SGB III eingefügt.

 

Rz. 2

Als zusätzlicher Fördertatbestand wurde auch die bisherige zusätzliche Förderung bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen zur betrieblichen Aus- oder Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit aus Ausgleichsabgabemitteln in das SGB III übernommen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung und der besseren Transparenz. Aufgrund der mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) vollzogenen Neustrukturierung der Eingliederungszuschüsse (vgl. §§ 217 bis 222) wurde die Vorschrift in Abs. 3 redaktionell angepasst. § 235a a. F. ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 in Abs. 2 Satz 1 geändert worden. Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert worden. Dabei ist der Inhalt von § 235a und 236 a. F. in § 73 überführt worden. Zuletzt ist § 73 durch Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 geändert worden. Dabei ist in Abs. 1 der Bezug von § 104 auf § 187 SGB IX geändert worden und insofern nur eine redaktionelle Anpassung an die neue Paragrafenfolge des SGB IX erfolgt.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Angesichts der seit Jahren überdurchschnittlich hohen Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen sah sich der Gesetzgeber verpflichtet, das spezifische Instrumen...

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  • Schell, SGB IX § 44 Stufenweise Wiedereingliederung / 2.3.10 Unterbrechung des Wiedereingliederungsprozesses
    105
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