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Neuntes Buch Sozialgesetzbuch / § 187 Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit

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(1) Die Bundesagentur für Arbeit hat folgende Aufgaben:

 

1.

die Berufsberatung, Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Vermittlung von in Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt,

 

2.

die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen mit schwerbehinderten Menschen,

 

3.

die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere von schwerbehinderten Menschen,

 

a)

die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung oder sonstiger Umstände im Arbeitsleben besonders betroffen sind (§ 155 Absatz 1),

 

b)

die langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 des Dritten Buches sind,

 

c)

die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) oder einem Inklusionsbetrieb eingestellt werden,

 

d)

die als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden oder

 

e)

die zur Aus- oder Weiterbildung eingestellt werden,

 

4.

im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die besondere Förderung schwerbehinderter Menschen,

 

5.

die Gleichstellung, deren Widerruf und Rücknahme,

 

6.

die Durchführung des Anzeigeverfahrens (§ 163 Absatz 2 und 4),

 

7.

die Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht,

 

8.

die Zulassung der Anrechnung und der Mehrfachanrechnung (§ 158 Absatz 2, § 159 Absatz 1 und 2),

 

9.

die Erfassung der Werkstätten für behinderte Menschen, ihre Anerkennung und die Aufhebung der Anerkennung.

 

(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich die Ergebnisse ihrer Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nach dessen näherer Bestimmung und ...

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